VII ZA 3/23, VII ZA 4/23, VII ZA 5/23
VII ZA 3/23, VII ZA 4/23, VII ZA 5/23
Aktenzeichen
VII ZA 3/23, VII ZA 4/23, VII ZA 5/23
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
05. Dezember 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 25. November 2023 gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2023 - VII ZA 3/23, 4/23 und 5/23 - wird zurückgewiesen.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11 Rn. 2, juris; BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12 Rn. 2, juris; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des erkennenden Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in seiner Antragsschrift vom 24. Juni 2023 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde, gegen die von ihm bezeichneten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen ist aus den vom Senat näher dargelegten Gründen unstatthaft. Die Anhörungsrüge zeigt keinen erheblichen Gesichtspunkt auf, der von dem Senat - der nach dem Geschäftsverteilungsplan 2023 des Bundesgerichtshofs für die vorliegenden Sachen, denen eine Rechtsstreitigkeit über vom Kläger geltend gemachte Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche gegen einen Architekten wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei einem Planungs- und Bauvorhaben zugrunde liegt, zuständig ist - bei dieser Würdigung gehörswidrig übergangen worden ist.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Anhörungsrügeverfahren nicht dazu dient, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen, einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031/22 m.w.N., juris) oder eine Begründungsergänzung herbeizuführen.

Die vom Kläger zugleich erhobene Gegenvorstellung gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2023 - VII ZA 3/23, 4/23 und 5/23 - gibt zu einer hiervon abweichenden Entscheidung gleichfalls keine Veranlassung.

Vorsorglich wird erneut darauf hingewiesen, dass auf weitere Eingaben in dieser Sache eine Antwort nicht in Aussicht gestellt werden kann.

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