VII R 49/11
Gegenstand (Notwendigkeit der Auslegung eines Antrags auf Spitzenausgleich nach § 10 StromStG durch das Hauptzollamt nach Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Keine Steuerentstehung bei bloßer Umwandlung von Wechselstrom in Gleichstrom - Steuergegenstand - Stromentnahme zwecks Aufladung einer Batterie - Entnahme von Strom aus einer Batterie nicht steuerbegünstigt)
Aktenzeichen
VII R 49/11
Gericht
BFH 7. Senat
Datum
18. Juni 2012
Dokumenttyp
Urteil
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