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Aktenzeichen | VIII Za 21/22 |
Gericht | BGH 8. Zivilsenat |
Datum | 25. Oktober 2022 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2022 (15 U 8116/21) wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wäre unzulässig. Denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die (auch) bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen - wie hier - die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe hierzu nur Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, WuM 2022, 53 Rn. 8 mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 23. September 2022 gegen die Rechtspflegerin A. wird gemäß §§ 10, 28 RPflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO als unzulässig verworfen.
Die Rechtspflegerin A. hat mit der Erstellung und Übersendung des von dem Beklagten beanstandeten Hinweisschreibens vom 30. August 2022 lediglich ihrer Amtspflicht genügt.
Dr. Fetzer | Dr. Bünger | Kosziol | ||
Dr. Schmidt | Dr. Reichelt |