VIII ZR 89/13
Gegenstand Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Negative Feststellungsklage des Wohnraummieters gegen einseitige Mieterhöhung und Widerklage des Vermieters auf Zahlung des Erhöhungsbetrages
Aktenzeichen
VIII ZR 89/13
Gericht
BGH 8. Zivilsenat
Datum
16. Dezember 2014
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 3.879,48 € festgesetzt. Er bemisst sich, da die Leistungswiderklage denselben Streitgegenstand betrifft, nach dem (höheren) Wert der negativen Feststellungsklage, mithin nach dem Jahresbetrag der mit den in der Revisionsinstanz noch im Streit stehenden Modernisierungsmieterhöhungserklärungen zusätzlich geforderten Miete (§ 41 Abs. 5 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Bünger

Beglaubigt:

Ermel, Justizangestellte

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