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VIII ZR 75/22
GegenstandSprungrechtsbeschwerde gegen ein klageabweisendes Urteil im Räumungsprozess gegen den Wohnraummieter
Aktenzeichen
VIII ZR 75/22
Gericht
BGH 8. Zivilsenat
Datum
09. Mai 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die vom Beklagten eingelegte "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
1Gegen den Beklagten ist eine Klage auf Räumung und Herausgabe der von ihm angemieteten Wohnung anhängig. Das Amtsgericht hat in dem vorgenannten Urteil die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das für ihn günstige Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" erhoben, weil die Klage "sofort hätte zurückgewiesen werden müssen".
2Der Beklagte, der von der Rechtspflegerin auf seine fehlende Beschwer hingewiesen worden ist, besteht gleichwohl auf einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, weil die Gegenseite inzwischen Berufung eingelegt und der Bundesgerichtshof dieses Rechtsmittel zu verwerfen habe.
3Es ist weder das vom Beschwerdeführer geltend gemachte noch ein sonstiges Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eröffnet. Für die Entscheidung über die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken ist ausschließlich das Berufungsgericht zuständig (§ 72 Abs. 1 GVG).