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Aktenzeichen | VIII ZR 436/21 |
Gericht | BGH 8. Zivilsenat |
Datum | 10. Juli 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Senatsurteils vom 16. November 2022 wird zurückgewiesen.
1 Die Beklagte beantragt, das vorgenannte Urteil wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. In der Randnummer 36 des Urteils ist zum Wert (Händlereinkaufswert) des durch den Kläger an die Beklagte veräußerten Fahrzeugs ausgeführt:
"Damit überstieg er den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis von lediglich 5.000 € um rund das 1,7-fache."
2 Die Beklagte ist der Ansicht, dies sei unrichtig, weil das Verhältnis zwischen 5.000 € (Kaufpreis) und 13.700 € (Händlereinkaufspreis) nicht mit dem 1,7-fachen, sondern mit dem 2,7-fachen abgebildet werde.
3 Der Antrag der Beklagten ist zurückzuweisen, weil entgegen ihrer Ansicht eine (offenbare) Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt.
4 Der Senat - der über das Berichtigungsbegehren in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11, NJW 2013, 2124 Rn. 10; MünchKommZPO/Musielak, 6. Aufl., § 319 Rn. 15) - hat die beiden Werte - den Händlereinkaufswert und den vereinbarten Kaufpreis - nicht in ein Verhältnis zueinander gesetzt. Er hat vielmehr ausgeführt, dass der Kaufpreis "um" das rund 1,7-fache überstiegen wurde. Wird der Kaufpreis von 5.000 € "um" (rund) das 1,7-fache erhöht, ergibt sich (aufgerundet) der (Händlereinkaufs-)Wert von 13.700 €.
Dr. Bünger | Dr. Liebert | Dr. Schmidt | ||
Wiegand | Dr. Matussek |