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VIII ZR 300/23
GegenstandEnergielieferungsvertrag: Haftung des Vermieters gegenüber dem Energieversorger für Kosten der Grundversorgung bei einzeln vermieteten Zimmern einer Wohnung und fehlenden separaten Zählern
Aktenzeichen
VIII ZR 300/23
Gericht
BGH 8. Zivilsenat
Datum
14. April 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. November 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2025 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO), zu dem die Parteien innerhalb der ihnen dafür gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben.
Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt
Dr. Reichelt Messing
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