VIII ZR 171/23
Gegenstand Verfahrensabtrennung in Revisionsverfahren
Aktenzeichen
VIII ZR 171/23
Gericht
BGH 8. Zivilsenat
Datum
25. November 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren wird - nach Anhörung der Parteien - abgetrennt und an den hierfür zuständigen VIa. Zivilsenat abgegeben.

Diese Verfahrenstrennung ist aus sachlichen Gründen geboten (§ 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine auch im Revisionsverfahren zulässige Abtrennung gemäß § 145 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2006 - <gco-l-u>XII ZR 97/04</gco-l-u>, FamRZ 2007, 124 unter II 3 a; vom 23. Oktober 2018 - <gco-l-u>VIII ZR 156/16</gco-l-u>, juris Rn. 6) setzt voraus, dass die einzelnen Verfahrensteile Ansprüche betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15, NJW-RR 2015, 957 Rn. 13; vom 23. Oktober 2018 -VIII ZR 156/16, aaO; vom 15. Juni 2021 -VI ZR 67/20, juris Rn. 1). Dies ist im Verhältnis der Klägerin zu den beiden Beklagten, bei denen es sich um einfache Streitgenossen handelt, der Fall.

Da zur Entscheidung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs (2023, Teil A, I, VIa) der VIa. Zivilsenat zuständig ist - was dieser auf Anfrage auch bejaht und sich zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat -‚ ist eine Abtrennung dieses Verfahrens zur Wahrung des Anspruchs der Parteien auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geboten, so dass - entgegen dem Einwand der Klägerin - die hiermit einhergehende Erhöhung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten einer Abtrennung nicht entgegensteht.

2.

Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2023 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 1 zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).

4.

Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €

Dr. Bünger                Kosziol                Dr. Schmidt

            Dr. Matussek          Dr. Böhm

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