2 Die zulässige, insbesondere innerhalb der analog geltenden Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2020 - <gco-l-u>VIII ZR 170/18</gco-l-u>, juris Rn. 3) eingelegte Gegenvorstellung hat auch in der Sache Erfolg.
3 Der Streitwert ist gem. § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG auf 864 € (12 x 72 €) festzusetzen. Denn die monatliche Nettokaltmiete beläuft sich - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - auf 72 €.
4 Die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 60 € ist dagegen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG; BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378 Rn. 8). Denn das zur Wertbemessung anzusetzende einjährige Entgelt umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, NZM 2016, 760 Rn. 3).