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Aktenzeichen | VIII ZB 45/24 |
Gericht | BGH 8. Zivilsenat |
Datum | 24. Juni 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die nach der Erklärung der Beklagten vom 25. Juni 2025 als Gegenvorstellung gegen den - ihre Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfenden - Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2024 auszulegende Eingabe der Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar und 6. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 - VIII ZB 67/24, juris mwN). Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2025 lediglich mitgeteilt, dass die Eingaben nicht als Anhörungsrügen im Sinne von § 321a ZPO verstanden werden sollen, aber selbst keine Gegenvorstellung erhoben.
Die Gegenvorstellung ist im Übrigen auch nicht statthaft, da der Senat nach den Bestimmungen der Prozessordnung - da auch die Voraussetzungen einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nicht vorliegen - nicht befugt ist, seine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu ändern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2024 - IX ZR 19/22, juris Rn. 2; vom 18. Februar 2025 - VIII ZB 67/24, aaO; jeweils mwN).
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Dr. Bünger | Kosziol | Wiegand | ||
Dr. Matussek | RiBGH Messing ist wegen Erkrankung an der Unterschrift verhindert. Dr. Bünger |