VIII ZB 103/22
VIII ZB 103/22
Aktenzeichen
VIII ZB 103/22
Gericht
BGH 8. Zivilsenat
Datum
16. April 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2023 (Kassenzeichen 780023107739) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 24. November 2022 (2a T 118/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 16. Februar 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

2 Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 27. Februar 2023.

II.
1.

3 Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2.

4 Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5 Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Mittellosigkeit führt nicht zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2016 - VIII ZB 62/15, juris Rn. 4 mwN).

3.

6 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm

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