VIII ZA 3/22
VIII ZA 3/22
Aktenzeichen
VIII ZA 3/22
Gericht
BGH 8. Zivilsenat
Datum
24. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. August 2022 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der Senat hat sich bei seiner dem Beschluss vom 30. August 2022 zugrundeliegenden Würdigung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten (auch) mit dem von diesen bereits im Prozesskostenhilfeantrag geltend gemachten Gehörsverstoß befasst, der dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme über die Ursache für den Schimmelbefall in der Wohnung der Beklagten unterlaufen sein soll. Einer diesbezüglichen Rüge hat der Senat jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen. Hieran hält er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung fest.

2 Das Amtsgericht und diesem folgend das Berufungsgericht haben aufgrund des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen F.    (auch) Fehler im Nutzungsverhalten der Beklagten - insbesondere einen nicht ausreichenden Abstand der Möbel zu den Wänden und eine unzureichende Beheizung der Räumlichkeiten - bejaht. Vom Berufungsgericht war nach der Zurückverweisung der Sache noch ergänzend zu möglichen bauseitigen Ursachen für den Schimmelbefall Beweis zu erheben. Solche bauseitigen Ursachen hat das Berufungsgericht indes ohne zulassungsrelevanten Verfahrensfehler verneint. Insbesondere hat die im Berufungsverfahren bestellte Sachverständige P.       nach eingehender Untersuchung des Bauwerks und der aktuellen örtlichen Gegebenheiten in der Wohnung ausgeführt, dass das Nutzerverhalten der Mieter für den Schimmelpilzbefall in der Wohnung ursächlich gewesen sein müsse, weil eine bauseitige Ursache nicht festgestellt werden könne. Auf den von den Beklagten gehaltenen und unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag zu einem spätestens seit dem Ortstermin des erstinstanzlichen Sachverständigen geänderten Nutzungsverhalten kam es insoweit nicht an. Er kann sogar als wahr unterstellt werden, weil auch dann unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen eine andere Entscheidung ausgeschlossen ist. Zulassungsrelevante Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind insoweit weder ersichtlich noch ergeben sich solche aus dem Vorbringen der Beklagten im Prozesskostenhilfeantrag oder in der Gegenvorstellung.

Dr. Fetzer     

Dr. Bünger     

Kosziol

Dr. Schmidt     

Dr. Reichelt     

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