VIII ZA 19/24
VIII ZA 19/24
Aktenzeichen
VIII ZA 19/24
Gericht
BGH 8. Zivilsenat
Datum
10. März 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 21 - vom 7. November 2024 (321 S 46/24) wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Entscheidungsgründe

1 Eine Rechtsbeschwerde gegen den angegriffenen Beschluss wäre zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) der von dem Beklagten beabsichtigten Rechtsverfolgung ist jedoch bereits deshalb zu verneinen, weil der Beklagte innerhalb der laufenden Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde, die hier am 11. Dezember 2024 endete, nicht alles getan hat, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen möchte, zu verlangen ist.

2 Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzureichen und die Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 7; vom 23. Februar 2021 - VIII ZR 13/21, juris Rn. 3; jeweils mwN).

3 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Prozesskostenhilfeantrag nicht - wie erforderlich - innerhalb der Frist für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern erst am 7. Januar 2025 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist. Der Umstand, dass der Beklagte am 11. Dezember 2024 - innerhalb der vorbezeichneten Frist - die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei dem Bundesgerichtshof eingereicht hat, ändert hieran nichts. Insbesondere ist darin unter den hier gegebenen Umständen schon deshalb nicht etwa zugleich ein konkludenter Prozesskostenhilfeantrag zu sehen, weil dem Erklärungsformular nicht einmal sämtliche, sondern nur einzelne der darin genannten Belege beigefügt waren.

4 Eine von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsbeschwerde hätte im Übrigen auch deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags keinen der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten, auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss erforderlichen (siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2023 - VIII ZB 17/22, juris Rn. 14; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, juris Rn. 8; jeweils mwN) Zulässigkeitsgründe erkennen lässt.

5 Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Dr. Bünger                        Kosziol                        Dr. Liebert

                      Wiegand                      Dr. Böhm

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