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Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2022 und auf Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung - insoweit entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - <gco-l-u>IX ZR 165/21</gco-l-u>, juris Rn. 4 mwN) - wird abgesehen.
Dr. Fetzer
Dr. Schneider
Dr. Liebert
Wiegand
Dr. Matussek