VIII ZA 13/22
VIII ZA 13/22
Aktenzeichen
VIII ZA 13/22
Gericht
BGH 8. Zivilsenat
Datum
14. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2022 und auf Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung - insoweit entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - <gco-l-u>IX ZR 165/21</gco-l-u>, juris Rn. 4 mwN) - wird abgesehen.

Dr. Fetzer     

Dr. Schneider     

Dr. Liebert

Wiegand     

Dr. Matussek     

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.