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VIII ZA 10/24
VIII ZA 10/24
Aktenzeichen
VIII ZA 10/24
Gericht
BGH 8. Zivilsenat
Datum
23. September 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen können.
Entscheidungsgründe
1Die als Beschwerde und Widerspruch bezeichneten Eingaben der Beklagten vom 22. und 26. August 2024 sind als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats vom 13. August 2024 kein Rechtsmittel gegeben ist. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt (§ 567 Abs. 1 ZPO iVm § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Senatsbeschluss vom 17. Mai 2023 - VIII ZA 4/23, juris Rn. 1).
2Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den angegriffenen Senatsbeschluss abzuändern und den Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Dr. Bünger Kosziol Wiegand
Dr. Matussek Dr. Böhm
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