VIII S 16/24
Gegenstand (Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27.08.2024 - VIII S 15/24 - Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts)
Aktenzeichen
VIII S 16/24
Gericht
BFH 8. Senat
Datum
26. August 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Leitsatz

NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1 Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof gemäß § 39 der Finanzgerichtsordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache VIII S 15/24 Bezug, der den Beteiligten vorliegt.

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.