VIII R 28/23
Gegenstand Verspätungszuschlag für die verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung für 2019
Aktenzeichen
VIII R 28/23
Gericht
BFH 8. Senat
Datum
21. April 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Leitsatz
1.

NV: Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO) sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für Feststellungserklärungen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 AO zu beachten.

2.

NV: Die Fristverlängerung durch Art. 97 § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ist keine Fristverlängerung im Sinne des § 152 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AO.

3.

NV: Die unterschiedliche Bemessung von Verspätungszuschlägen für Einkommensteuererklärungen gemäß § 152 Abs. 5 Satz 2 AO und für Feststellungserklärungen gemäß § 152 Abs. 6 Satz 1 und § 152 Abs. 7 AO begründet grundsätzlich keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.08.2023 - 12 K 1698/22 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand
I.

1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war für das Jahr 2019 (Streitjahr) als Partner zum Geschäftsführer der A mbB (Partnerschaftsgesellschaft) bestellt und einzelvertretungsberechtigt.

2 Für die steuerlich beratene Partnerschaftsgesellschaft wurde für das Streitjahr zunächst keine Feststellungserklärung eingereicht und auch keine Fristverlängerung zur Abgabe beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) beantragt. Das FA schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 21.12.2021 einen Gewinnfeststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--), mit dem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Streitjahr gesondert und einheitlich in Höhe von … € (Gesamtgewinn) festgestellt wurden.

3 Im Zuge des sich anschließenden Einspruchsverfahrens erließ das FA unter Berücksichtigung der am 21.01.2022 eingereichten Feststellungserklärung am 07.02.2022 einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr, in dem es den Gesamtgewinn aus selbständiger Arbeit auf… € herabsetzte.

4 Am 14.02.2022 erließ das FA gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Feststellungserklärung für das Streitjahr. Es berechnete die Höhe des Verspätungszuschlags auf der Grundlage einer Säumnis von vier Monaten, ausgehend von einem Ablauf der Abgabefrist am 31.08.2021, und dem Faktor 0,0625 % * … € mit … €.

5 Der Kläger erhob Einspruch. Er beantragte während des Einspruchsverfahrens am 20.04.2022, die Abgabefrist für die Feststellungserklärung rückwirkend bis zum 31.01.2022 zu verlängern. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

6 Das Finanzgericht (FG) hat die anschließend erhobene Klage abgewiesen. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 7 veröffentlicht.

7 Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts durch das FG in Gestalt des § 152 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 AO sowie der Regelung in Art. 97 § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. des Gesetzes zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 vom 15.02.2021 (BGBl I 2021, 237) --EGAO--. Zudem führe die Auslegung und Anwendung dieser Regelungen im Sinne des FG zu einer am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Verhältnis zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags gemäß § 152 Abs. 5 AO bei einer verspätet abgegebenen Einkommensteuererklärung.

8 Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG Düsseldorf vom 24.08.2023 - 12 K 1698/22 AO, die Einspruchsentscheidung vom 01.07.2022 und den Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags vom 14.02.2022 aufzuheben.

9 Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
II.

10 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

11 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

12 Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass für die im Rahmen der Partnerschaftsgesellschaft erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Streitjahr die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bis zum 31.08.2021 beim FA einzureichen war (II.1.). Ebenfalls zutreffend hat das FG erkannt, dass der Verspätungszuschlag gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO vom FA durch eine gebundene Entscheidung festzusetzen war (II.2.). Das FA hat den Kläger auch gemäß § 152 Abs. 4 AO ohne Ermessensfehler als Adressaten der Festsetzung des Verspätungszuschlags ausgewählt (II.3.). Der festgesetzte Verspätungszuschlag ist schließlich zutreffend berechnet worden (II.4.). Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt der Senat nicht (II.5.).

1.

13 Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass für die im Rahmen der Partnerschaftsgesellschaft erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr (2019) bis zum 31.08.2021 beim FA einzureichen war (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 181 Abs. 1 und Abs. 2 AO und § 149 Abs. 3 Nr. 5 AO sowie Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 15.04.2021, BStBl I 2021, 615, unter Abschnitt I.). Diese Abgabefrist ist nicht eingehalten worden. Die Feststellungserklärung ging erst am 21.01.2022 beim FA ein. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

14 Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 181 Abs. 1 und Abs. 2 AO lief die Abgabefrist für das Streitjahr aufgrund der Betreuung der Partnerschaftsgesellschaft durch den Prozessbevollmächtigten als Steuerberater wegen des sinngemäß anzuwendenden § 149 Abs. 3 Nr. 5 AO ursprünglich mit Ablauf des 28.02.2021 ab. Diese Frist ist durch Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO um sechs Monate bis zum 31.08.2021 verlängert worden (ebenso BMF-Schreiben vom 15.04.2021, BStBl I 2021, 615, unter Abschnitt I.).

2.

15 Das FG hat weiterhin zutreffend entschieden, dass aufgrund der verspäteten Abgabe der Feststellungserklärung gemäß § 152 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO der Verspätungszuschlag auf der Grundlage einer gebundenen Entscheidung festzusetzen war.

a)

16 Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag im Wege einer Ermessensentscheidung festgesetzt werden. Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist ein Verspätungszuschlag im Wege einer gebundenen Entscheidung unter anderem festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO). § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO knüpft mit diesem Zeitraum an die verlängerten Steuererklärungspflichten für beratene Steuerpflichtige (hier: die Partnerschaftsgesellschaft) an. Diese Regelungen gelten nach § 152 Abs. 6 Satz 1 AO entsprechend für Gewinnfeststellungen.

b)

17 Entgegen dem Wortlaut des § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO beträgt die (verlängerte) Erklärungsfrist für das Streitjahr nicht 14, sondern 20 Monate. Das ergibt sich aus Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO. Die Erklärungsfrist lief danach am 31.08.2021 ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die rechtliche Begründung in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.07.2025 - X R 7/23 (BStBl II 2026, 267, Rz 21, 22) und vom 19.11.2025 - VI R 2/24 (Betriebs-Berater --BB-- 2026, 869, Rz 20, 29) der er sich anschließt. Diese verlängerte Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung ist nicht eingehalten worden (s. II.1.).

c)

18 Der Ausschlussgrund für eine gebundene Entscheidung in § 152 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AO greift im Streitfall nicht ein.

aa)

19 Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO aufgrund der Verweisung in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) oder in der geänderten Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) anzuwenden ist, denn beide Fassungen verweisen auf die insoweit unveränderte Regelung des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO. Nach § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO gilt Abs. 2 mit der Vorgabe der gebundenen Entscheidung nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung (hier: Gewinnfeststellungserklärung) nach § 109 AO verlängert hat oder rückwirkend verlängert. Wird eine auf Antrag verlängerte Frist versäumt, kann ein Verspätungszuschlag nur im Wege einer Ermessensentscheidung gemäß § 152 Abs. 1 AO festgesetzt werden (BFH-Urteil vom 30.07.2025 - X R 7/23, BStBl II 2026, 267, Rz 27).

bb)

20 Die Rückausnahme für eine gebundene Festsetzung des Verspätungszuschlags ist wie vom FG erkannt nicht erfüllt. Die gesetzliche Verlängerung der ursprünglichen Abgabefrist vom 28.02.2021 vor deren Ablauf am 15.02.2021 durch Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO bis zum 31.08.2021 ist entgegen der Auffassung des Klägers weder unmittelbar noch sinngemäß wie eine Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde im Sinne des § 109 i.V.m. § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO zu behandeln (BFH-Urteile vom 30.07.2025 - X R 7/23, BStBl II 2026, 267, Rz 28 bis 41; vom 19.11.2025 - VI R 2/24, BB 2026, 869, Rz 30). Den vom Kläger im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den festgesetzten Verspätungszuschlag gestellten Fristverlängerungsantrag gemäß § 109 AO hat das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung abgelehnt. Er konnte demnach ebenfalls die Voraussetzungen in § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht erfüllen. Das FG hat dies zutreffend nicht beanstandet, was auch mit der Revision nicht mehr angegriffen wird.

d)

21 Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch aus den vom Kläger zitierten --datumsmäßig nicht konkretisierten-- Ausführungen in den sogenannten FAQ "Corona" (Steuern) in Abschnitt II.5. und II.7. nicht herleiten, dass das FA im Wege einer Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet gewesen sein könnte, im Billigkeitswege entgegen der gesetzlichen Vorgaben über Verspätungszuschläge zu Feststellungserklärungen für das Streitjahr generell im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO zu entscheiden (BFH-Urteile vom 30.07.2025 - X R 7/23, BStBl II 2026, 267, Rz 43 bis 56; vom 19.11.2025 - VI R 2/24, BB 2026, 869, Rz 33).

3.

22 Zu Recht hat das FG auch die Entscheidung des FA nicht beanstandet, den Verspätungszuschlag gemäß § 152 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 AO gegen den Kläger festzusetzen.

23 Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. In den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist gemäß § 152 Abs. 4 Satz 3 AO der Verspätungszuschlag vorrangig gegenüber den nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AO erklärungspflichtigen Personen im Sinne des § 34 AO festzusetzen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 in der im Streitfall anwendbaren Fassung der Abgabenordnung (AO a.F.) haben unter anderem die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen deren steuerliche Pflichten (hier: im Sinne des § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AO) zu erfüllen. Zu diesem Personenkreis gehörte gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. i.V.m. § 7 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 15.07.2013 i.V.m. § 125 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auch der Kläger als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Partnerschaftsgesellschaft (vgl. auch BFH-Urteil vom 06.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502, Rz 18). Das FA und das FG haben die Vorgaben des § 152 Abs. 4 Satz 3 AO im Rahmen der Ermessensentscheidung beachtet. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass dem FG im Rahmen seiner gemäß § 102 FGO eingeräumten Überprüfungsbefugnis revisible Rechtsfehler unterlaufen sein könnten.

4.

24 Das FA und das FG haben den Verspätungszuschlag schließlich gemäß § 152 Abs. 7 AO zutreffend berechnet.

a)

25 Gemäß § 152 Abs. 7 AO beträgt für Erklärungen zu gesondert (und auch einheitlich) festzustellenden einkommensteuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Ausgehend von der im Streitfall eingetretenen viermonatigen Verspätung der Erklärungsabgabe und des festgestellten positiven Gesamtgewinns aus selbständiger Arbeit in Höhe von … € ergibt sich der vom FA festgesetzte und vom FG zu Recht nicht beanstandete Verspätungszuschlag in Höhe von … €.

b)

26 Eine analoge Anwendung der Regelung in § 152 Abs. 5 Satz 2 AO für Steuererklärungen, die sich (wie hier) auf ein Kalenderjahr beziehen oder eine teleologische Reduktion der Regelung in § 152 Abs. 7 AO, scheidet für die Bemessung eines Verspätungszuschlags für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen Besteuerungsgrundlagen aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschriften und mangels einer Regelungslücke aus.

aa)

27 Gemäß § 152 Abs. 5 Satz 2 AO ist für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr (wie hier) beziehen, der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung in Höhe von 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens in Höhe von 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung festzusetzen.

bb)

28 § 152 Abs. 5 Satz 2 AO ist von dem Anwendungsbefehl in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO für gesonderte (und einheitliche) Feststellungserklärungen im Sinne des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ausdrücklich ausgenommen. § 152 Abs. 7 AO ist zur Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlags für verspätet abgegebene gesonderte (und einheitliche) Feststellungserklärungen die gegenüber § 152 Abs. 6 AO speziellere Vorschrift. Weder ermöglicht daher der Wortlaut des § 152 Abs. 7 AO eine Auslegung des Inhalts, dass § 152 Abs. 5 Satz 2 AO für den hier streitigen Verspätungszuschlag anzuwenden ist noch besteht die für eine teleologische Reduktion des § 152 Abs. 7 AO und eine inzidente Anwendung des § 152 Abs. 5 Satz 2 AO auf gesonderte und einheitliche Feststellungserklärungen notwendige Regelungslücke.

5.

29 Der Senat hat im Hinblick auf die geltend gemachte Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Ausgestaltung der Regelungen in § 152 Abs. 6 Satz 1 und § 152 Abs. 7 AO.

30 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Genauere Maßstäbe und Kriterien, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 139 bis 141). Es fehlt aus Sicht des Senats bereits an der für eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG notwendigen Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte.

a)

31 Gemäß § 152 Abs. 5 Satz 2 AO ist für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung in Höhe von 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch in Höhe von 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung festzusetzen. Damit wird bei verspätet abgegebenen Einkommensteuererklärungen letztlich die Abschlusszahlung im Rahmen des § 36 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes der Bemessung des Verspätungszuschlags zugrunde gelegt, wobei unerheblich ist, ob die Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge tatsächlich schon an die zuständige Finanzbehörde abgeführt wurden (vgl. Klein/Rätke, AO, 19. Aufl., § 152 Rz 67; Schober in Gosch, AO § 152 Rz 72; Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz 65: zusätzliche Funktion der Sicherung des Vorauszahlungsverfahrens).

b)

32 Einem Verspätungszuschlag als Verwaltungssanktion für eine nicht rechtzeitig abgegebene Feststellungserklärung, dessen Höhe sich nach § 152 Abs. 6 Satz 1 und § 152 Abs. 7 AO bemisst, liegt ein wesentlich anderer Sachverhalt als einem nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO zu bemessenden Verspätungszuschlag für eine verspätet abgegebene Einkommensteuererklärung zugrunde.

33 Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO haben die Funktion, hinsichtlich bestimmter Besteuerungsgrundlagen den Erlass von Grundlagenbescheiden zu ermöglichen, die in den späteren Einkommensteuerfestsetzungen als Folgebescheide umgesetzt werden. Feststellungserklärungen und gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide erfassen nur einen Teil der in die späteren Einkommensteuerfestsetzungen einfließenden Besteuerungsgrundlagen. Sie lassen keinen Schluss auf die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer zu. Hingegen umfasst eine Einkommensteuererklärung (mit Ausnahme der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen) grundsätzlich sämtliche Einkunftsquellen und Abzugstatbestände wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen des Steuerpflichtigen (hier: der Mitunternehmer). Der Einkommensteuerbescheid konkretisiert die individuelle Steuerschuld.

34 Nur der Verspätungszuschlag für eine Einkommensteuererklärung lässt sich somit anhand der (unter Berücksichtigung von Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge) letztlich noch geschuldeten Einkommensteuer hinreichend konkret bemessen. Bei einer verspätet abgegebenen Feststellungserklärung ist eine andere Bemessung des Verspätungszuschlags erforderlich, da die spätere einkommensteuerliche Auswirkung der festgestellten Besteuerungsgrundlage nur typisierend bewertet und sanktioniert werden kann.

35 Wie das FG und das FA zu Recht ausführen, knüpft § 152 Abs. 7 AO für diese typisierende Auswirkung sachgerecht an die in der Rechtsprechung entwickelten Schätzungsmethoden für die Höhe des Verspätungszuschlags bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen an, die von einer steuerlichen Auswirkung in Höhe von 25 % der festgestellten Einkünfte als durchschnittlicher Einkommensteuerbelastung ausging und bei hohen festgestellten Gewinnen auch höhere Sätze für die Bemessung des Verspätungszuschlags herangezogen hat (z.B. 50 % für einen Gewinn in Höhe von 466.968 DM oder 50 % für streitige Änderungen in Höhe von 336.000 DM und 295.000 DM, vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502, Rz 20, m.w.N.). Die gegen das zitierte BFH-Urteil vom 06.11.2012 - VIII R 19/09 (BFH/NV 2013, 502) erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG gemäß § 93a, § 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 12.09.2014 - 1 BvR 1296/13).

36 Der Senat hat danach keine Bedenken, dass der Gesetzgeber diese Methodik im Rahmen des § 152 Abs. 7 AO sinngemäß fortführt. § 152 Abs. 7 AO liegt weiterhin ein typisierend unterstellter Steuersatz von 25 % für die festgestellten positiven Einkünfte beim Mitunternehmer zugrunde. Der Faktor von 0,0625 % (0,25 % * 25 %) knüpft in pauschalierter Form an die Bemessung des Zuschlags nach § 152 Abs. 5 Satz 1 AO in Höhe von 0,25 % der festgesetzten Einkommensteuer ohne Berücksichtigung von festgesetzten Vorauszahlungen und anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen an (BTDrucks 18/7457, S. 81; zustimmend Schober in Gosch, AO § 152 Rz 90; Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz 71, Klein/Rätke, AO, 19. Aufl., § 152 Rz 13).

37 Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick darauf, dass Vorauszahlungen und anrechenbare Steuerabzugsbeträge nicht in die typisierende Bemessung des Verspätungszuschlags für eine verspätet abgegebene Feststellungserklärung einbezogen werden, hat der Senat nicht.

6.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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