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Aktenzeichen | StB 69/25 |
Gericht | BGH 3. Strafsenat |
Datum | 13. Januar 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Vor dem 9. Strafsenat des Oberlandesgerichts München ist gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitangeklagte ein Strafverfahren unter anderem wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig. Die Hauptverhandlung dauert seit Juni 2024 an.
2 Der Angeklagte H. ist wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an derselben terroristischen Vereinigung in einem weiteren, vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Strafverfahren angeklagt. Die Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts München hat dessen Verteidiger am 10. November 2025 Akteneinsicht in sämtliche Sach- und Haftakten seit Anklageerhebung gewährt.
3 Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihm sei entgegen § 33 StPO zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden. Auch lasse das Akteneinsichtsgesuch eine notwendige Konkretisierung des berechtigten Interesses des Antragstellers an einer umfassenden Akteneinsicht nicht erkennen; hierdurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
4 Die Vorsitzende hat die Gehörsrüge zurückgewiesen und der Beschwerde nicht abgeholfen.
5 Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen die angefochtene Verfügung des Oberlandesgerichts findet nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Beschwerde nicht statt.
6 Halbsatz 2 Nr. 4 dieser Vorschrift eröffnet die Beschwerde gegen von einem erstinstanzlich tätigen Oberlandesgericht erlassene Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Akteneinsicht nur insoweit, als einem Verfahrensbeteiligten durch deren (teilweise) Versagung die sachgerechte Interessenwahrnehmung in dem Strafverfahren erschwert wird (s. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 – KRB 12/13, BGHSt 59, 183 Rn. 5; vom 3. November 2022 – StB 46/22, NStZ-RR 2023, 25; vom 10. Juli 2025 – StB 21/25, NStZ-RR 2025, 289 Rn. 10). Grund hierfür ist, dass sich die Aufnahme von Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht in den Katalog des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nur aus der besonderen Bedeutung rechtfertigt, welche die Aktenkenntnis für die Verfahrensbeteiligten hat. Bei der notwendigen restriktiven Auslegung der Vorschrift (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 25. Januar 1973 – StB 76/72, BGHSt 25, 120, 121) verbietet es sich daher, die Beschwerde auch in solchen Fällen als statthaft anzusehen, bei denen – wie hier – die sachgerechte Verteidigung oder Mitwirkung des Rechtsmittelführers im anhängigen Strafverfahren nicht in Frage steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1989 – KRB 4/89, BGHSt 36, 338, 339; vom 18. Januar 2005 – StB 6/04, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Akteneinsicht 3; vom 3. November 2022 – StB 46/22, NStZ-RR 2023, 25; vom 10. Juli 2025 – StB 21/25, NStZ-RR 2025, 289 Rn. 10). Weder hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, durch den Umfang der Akteneinsicht an den am Verfahren nicht beteiligten Dritten drohten ihm Nachteile im Sinne einer Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten, noch ist dies sonst ersichtlich.
7 Ob hiervon im Fall einer Gehörsverletzung Ausnahmen in Betracht kommen, kann dahinstehen. Denn dem Beschwerdeführer ist jedenfalls vor der ausführlich begründeten Nichtabhilfeentscheidung durch das Oberlandesgericht im ausreichenden Umfang rechtliches Gehör gewährt worden.
Schäfer Berg Voigt