StB 25/26
StB 25/26
Aktenzeichen
StB 25/26
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
06. Mai 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2026 (1 BGs 329/26) wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Generalbundesanwalt führt gegen den in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, er habe an der Sprengung von drei Rohrleitungen der Gaspipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ in der Ostsee bei Bornholm am 26. September 2022 mitgewirkt, indem er zur Besatzung der Segelyacht gehörte, von der aus im Zuge von Tauchgängen Sprengsätze an den Pipelines angebracht wurden. Dem Beschuldigten wird unter anderem eine Strafbarkeit wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1 StGB zur Last gelegt (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - StB 60/25, juris).

2 Mit Beschluss vom 10. November 2025 (1 BGs 1687/25) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs dem Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, § 141 Abs. 1 StPO Rechtsanwältin B. aus Be. zur Pflichtverteidigerin bestellt. Bereits zuvor hatte nicht nur Rechtsanwältin B., sondern auch Rechtsanwältin M. aus Be. angezeigt, den Beschuldigten als Wahlverteidigerin zu vertreten. Nachfolgend hat der Beschuldigte zwei weitere Verteidiger, Rechtsanwalt Br. aus D. und Rechtsanwalt Me. aus H., gemäß § 137 Abs. 1 StPO als Wahlverteidiger mandatiert; beide haben ausweislich ihrer Schriftsätze vom 30. Dezember 2025 und vom 16. Januar 2026 die Wahl angenommen.

3 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs daraufhin mit Beschluss vom 2. April 2026 (1 BGs 329/26) gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwältin B. aufgehoben.

4 Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit der durch gemeinsamen Schriftsatz der bisherigen Pflichtverteidigerin und der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin M. vom 14. April 2026 erhobenen sofortigen Beschwerde.

5 Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.
1.

6 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 304 Abs. 5 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO). Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist ausdrücklich im Namen des beschwerdeberechtigten Beschuldigten und nicht - was zur Unzulässigkeit führte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2026 - StB 13/26, juris Rn. 5 mwN; vom 19. Februar 2025 - StB 4-6/25, juris Rn. 4; vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285) - in eigenem Namen und Interesse der bisherigen Pflichtverteidigerin erhoben worden. Der Beschuldigte ist beschwerdebefugt, weil er durch eine rechtsfehlerhafte Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung im Rechtssinne beschwert wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354; s. ferner für die Konstellation der Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung BGH, Beschlüsse vom 16. April 2025 - StB 13/25, StraFo 2025, 323; vom 19. März 2024 - StB 17/24, juris Rn. 7; vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285; vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7, 9).

2.

7 Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat die Pflichtverteidigerbestellung zu Recht aufgehoben. Insofern gilt:

a)

8 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist für die angefochtene Entscheidung zuständig gewesen. Dies folgt aus § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO i.V.m. § 169 Satz 1 und 2 StPO. Da es sich hierbei um eine allgemeine Regelung über die Zuständigkeit handelt, gilt sie auch für Entscheidungen über die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354; vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 3; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 142 Rn. 14, 18; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 142 Rn. 6).

b)

9 Gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers - grundsätzlich zwingend - aufzuheben, wenn der Beschuldigte - wie hier - einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 - StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1; vom 2. August 2023 - 3 StR 499/22, juris Rn. 4; SSW-StPO/Beulke/Salat, 6. Aufl., § 143a Rn. 2; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 143a Rn. 4; BT-Drucks. 19/13829, S. 46). Mit dieser Regelung wird dem grundsätzlichen Vorrang der Wahl- vor der Pflichtverteidigung entsprochen, der Gefahr inkohärenter Verteidigungsaktivitäten begegnet und Kosteninteressen des Staates Rechnung getragen.

10 Nur ausnahmsweise kann gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO von der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung abgesehen werden, und zwar dann, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 StPO erforderlich ist, also die Verteidigung durch einen zusätzlichen (Pflicht-)Verteidiger zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1).

c)

11 Keine der beiden - abschließenden (BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1; LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 143a Rn. 8) - Voraussetzungen, unter denen von der grundsätzlich zwingenden Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung Abstand zu nehmen wäre, ist erfüllt.

aa)

12 Anhaltspunkte dafür, dass die drei Wahlverteidiger oder auch nur einer von ihnen das Mandat demnächst niederlegen werden, um anschließend selbst eine Beiordnung als Pflichtverteidiger zu beantragen, also durch die Wahlverteidigermandatierung letztlich ein Pflichtverteidigerwechsel bewirkt werden soll (vgl. zur Konstellation des Herausdrängens des Pflichtverteidigers durch einen „Zunächst-Wahlverteidiger“, der absehbar in der Folge das Mandat niederlegen und seine Beiordnung beantragen wird, BT-Drucks. 19/13829 S. 46), sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Gebühren für die Tätigkeit jedenfalls eines Wahlverteidigers längerfristig aufzubringen. Dies gilt auch deshalb, weil der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit im Auftrag eines fremden Staates tätig wurde, in dessen Diensten er steht, so dass er naheliegend - und wie zudem auch im Schriftsatz der Pflichtverteidigerin vom 26. März 2026 vorgebracht worden ist - von dritter Seite Unterstützung zur Finanzierung seiner Verteidigung erfahren dürfte. Im Übrigen wäre in dem Fall, dass erneut eine Pflichtverteidigerbestellung erforderlich wird, namentlich bei einer Niederlegung sämtlicher Wahlverteidigermandate, grundsätzlich keiner der drei Wahlverteidiger, sondern die bisherige Pflichtverteidigerin erneut zu bestellen (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 16. April 2025 - StB 13/25, StraFo 2025, 323; vom 21. August 2024 - StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1; vom 27. Dezember 2023 - 5 StR 499/23, NStZ-RR 2024, 59; KG, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 276/21, NStZ 2022, 383 Rn. 5, 9; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 143a Rn. 6).

bb)

13 Eine Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigerbestellung ist auch nicht aus den Gründen des § 144 StPO erforderlich (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen BGH, Beschlüsse vom 17. März 2026 - StB 13/26, juris Rn. 10 ff.; vom 16. April 2025 - StB 13/25, StraFo 2025, 323, 324; vom 21. August 2024 - StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355 mwN; vom 24. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13). Mit seiner Entscheidung hat der Ermittlungsrichter den ihm insofern zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt genügen die drei vom Beschuldigten gewählten Verteidiger für eine sachgerechte und effektive Wahrnehmung seiner Verteidigungsbelange im Ermittlungsverfahren. Denn der Lebenssachverhalt, auf den sich der Tatvorwurf bezieht, und die zu beantwortenden Rechtsfragen (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - StB 60/25, juris) sind nicht derart außergewöhnlich komplex, dass zu ihrer Erfassung und Durchdringung noch ein weiterer - vierter - Verteidiger erforderlich wäre.

14 Auf die Frage, ob wegen möglicher Terminkollisionen der Wahlverteidiger zu einem späteren Zeitpunkt eine Pflichtverteidigerbestellung zur zügigen Durchführung einer Hauptverhandlung veranlasst sein könnte, kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen derzeit nicht an. Anders als mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, kann zudem aus dem Umstand, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfangreich ist, nicht der Schluss gezogen werden, dass unabhängig von der Zahl der Wahlverteidiger auch ein vom Staat bestellter Pflichtverteidiger an der Verteidigung des Beschuldigten mitwirken muss. Denn nach der gesetzlichen Regelung hat die Wahlverteidigung Vorrang vor der Pflichtverteidigung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - StB 47/24, BGHR StPO § 143a Abs. 1 Aufhebung 1); solange ein Wahlverteidiger oder - sofern eine effektive Verteidigung nur durch das arbeitsteilige Zusammenwirken mehrerer Verteidiger gewährleistet werden kann - mehrere Wahlverteidiger für einen Beschuldigten tätig sind, ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum.

cc)

15 Soweit der Beschuldigte die Bedeutung seiner bisherigen Pflichtverteidigerin in seinem Verteidigerteam, das starke Vertrauensverhältnis zu ihr und den Verlust von Verteidigungskontinuität betont, steht es ihm grundsätzlich frei, Rechtsanwältin B. als Wahlverteidigerin weiterhin zu engagieren, wobei das allerdings wegen der derzeit erreichten Höchstzahl von drei Wahlverteidigern (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) zur Vermeidung einer Zurückweisung nach § 146a StPO unter Auflösung des Mandatsverhältnisses zu einem der gegenwärtigen Wahlverteidiger geschehen müsste. Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss wesentlich auf die eigene Entscheidung des Beschuldigten zurückzuführen, zwei weitere Wahlverteidiger zu mandatieren.

dd)

16 Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sowie die Darlegungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 16. April 2026.

3.

17 Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Beschuldigten mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Schäfer

Hohoff

Kreicker

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