StB 24/26
StB 24/26
Aktenzeichen
StB 24/26
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
06. Mai 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2026 wird verworfen.

2.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Entscheidungsgründe
I.
1.

1 Die Verurteilte wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 (4 StE 1/21) in Verbindung mit dem im Revisionsverfahren ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2025 (BGH, Urteil vom 19. März 2025 - 3 StR 173/24, juris) wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in vier Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Sachbeschädigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Verurteilung ist rechtskräftig seit dem 19. März 2025. Die Verurteilte befindet sich seit dem 25. April 2025 in dieser Sache in Strafhaft.

2 Nach den im Urteil vom 31. Mai 2023 getroffenen Feststellungen beteiligte sich die Verurteilte als Mitglied an einer linksextremistischen Vereinigung mit Schwerpunkt im Raum Leipzig. Die Gruppierung hatte sich zur Aufgabe gemacht, gewaltsam gegen als „Nazis“ erachtete einzelne Angehörige der rechtsextremen Szene vorzugehen und diese massiv zu verletzen, um so rechtsradikales Handeln und neonazistisches Gedankengut zu bekämpfen. Die Verurteilte, die selbst dem linksextremen politischen Spektrum angehörte und eine militant-antifaschistische Ideologie vertrat, wirkte unter anderem an mehreren vor diesem Hintergrund verübten Überfällen auf (vermeintliche) Rechtsradikale mit, die durch die überwiegend unter Verwendung von Schlagwerkzeugen begangenen Körperverletzungstaten teilweise ganz erheblich verletzt wurden. Sie wollte mit ihrem Handeln die Angegriffenen und - durch eine von den Taten ausgehende abschreckende Wirkung - weitere rechtsradikale Personen von ihrem politischen Wirken abhalten sowie die Opfer für ihre missbilligte politische Gesinnung abstrafen. Die Anwendung von Gewalt zur Verfolgung ihrer politischen Ziele hielt sie für legitim (s. im Einzelnen BGH, Urteil vom 19. März 2025 - 3 StR 173/24, juris Rn. 6 ff.).

3 Zwei Drittel der Strafe sind unter Anrechnung vollzogener Untersuchungshaft seit dem 21. März 2026 verbüßt. Das Strafende ist auf den 21. Dezember 2027 notiert.

2.

4 Mit Beschluss vom 20. März 2026 (4 StE 2/21) hat das Oberlandesgericht Dresden nach Einholung eines kriminalprognostischen psychologischen Sachverständigengutachtens (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO) und mündlicher Anhörung der Verurteilten die Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Es hat eine Bewährungszeit von vier Jahren festgesetzt und die Verurteilte für die Dauer von zwei Jahren der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt. Zudem hat das Oberlandesgericht der Verurteilten Weisungen erteilt.

5 Gegen die Strafrestaussetzung zur Bewährung wendet sich der Generalbundesanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde vom 1. April 2026. Mit Zuschrift an den Senat vom 17. April 2026 hat er beantragt, den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2026 aufzuheben und den Rest der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Der Verteidiger der Verurteilten hat mit Schreiben vom 29. April 2026 erwidert.

II.

6 Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 454 Abs. 3 Satz 1, § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet.

7 Die Voraussetzungen für eine Strafrestaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB liegen vor. Zwei Drittel der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sind verbüßt. Die Verurteilte hat in eine Strafrestaussetzung zur Bewährung eingewilligt.

8 Zudem gibt es - entgegen dem Beschwerdevorbringen des Generalbundesanwalts - ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Verurteilte wahrscheinlich zukünftig keine weiteren Straftaten begehen wird, so dass eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit trotz der Schwere der von der Verurteilten begangenen Gewalttaten als Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände verantwortet werden kann. Insofern tritt der Senat den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2026 und den Ausführungen des schriftlichen Prognosegutachtens der vom Oberlandesgericht gehörten Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 28. Februar 2026 bei. Im Einzelnen:

1.

9 Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung voraus, dass dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden kann. Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter sind. Die vorzunehmende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen der bereits erlittenen Freiheitsentziehung und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann selbst bei erheblicher politisch motivierter Gewaltkriminalität zu dem Ergebnis führen, dass es verantwortbar ist, vom weiteren Strafvollzug abzusehen. Die Voraussetzungen für eine positive Kriminalprognose dürfen auch in diesem Bereich nicht so hoch angesetzt werden, dass dem Verurteilten letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Haftentlassung bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - StB 14/25, juris Rn. 6; vom 12. September 2024 - StB 52/24, NStZ-RR 2024, 358; vom 24. Januar 2024 - StB 1/24, juris Rn. 5; vom 2. November 2022 - StB 43/22, NJW 2022, 3729 Rn. 6; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228).

10 Die kaum jemals zu erlangende Gewissheit, dass ein Verurteilter dauerhaft keine Straftaten mehr begehen wird, ist keine Voraussetzung für die Reststrafenaussetzung; ein vertretbares Restrisiko ist daher hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228, 229).

11 Mithin kommt auch bei politisch motivierten extremistischen Gewaltstraftätern wie der Verurteilten eine Strafrestaussetzung zur Bewährung in Betracht. Allerdings ist in solchen Fällen für eine positive Legalprognose neben einer ordnungsgemäßen Führung im Vollzug regelmäßig eine glaubhafte Lossagung von früherer Gewaltbereitschaft erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - StB 14/25, juris Rn. 6; vom 12. September 2024 - StB 52/24, NStZ-RR 2024, 358; vom 24. Januar 2024 - StB 1/24, juris Rn. 5; vom 7. August 2023 - StB 33/23, juris Rn. 7; vom 2. November 2022 - StB 43/22, NJW 2022, 3729 Rn. 6; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228; MüKoStGB/Kett-Straub, 5. Aufl., § 57 Rn. 18).

2.

12 Hieran gemessen ist gegen die Annahme einer positiven Legalprognose durch das Oberlandesgericht und die Sachverständige im Ergebnis nichts zu erinnern.

a)

13 Zwar hält die Verurteilte an einer strikten antifaschistischen politischen Einstellung fest und ist als prognostisch ungünstig zu werten, dass sie weiterhin Kontakte zu - zum Teil rechtskräftig verurteilten beziehungsweise anderweitig strafverfolgten - Personen aus ihrem früheren gewaltaffinen und linksextremistischen Umfeld pflegt (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 7. August 2023 - StB 33/23, juris Rn. 9; vom 2. November 2022 - StB 43/22, NJW 2022, 3729 Rn. 17). Anlass zu besonders kritischer Würdigung gibt zudem, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, der Umstand, dass die Verurteilte als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren gegen bislang unbekannte Mittäter einer der Gewalttaten, wegen der sie rechtskräftig verurteilt worden ist, die Aussage verweigert hat, weshalb gegen sie Beugehaft verhängt worden ist, und sie in der Zeit ihrer Haftverschonung nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils in Kontakt zum Verein „Rote Hilfe e.V.“ stand.

b)

14 Gleichwohl vermag der Senat im Ergebnis den übereinstimmenden Beurteilungen des Prognosegutachtens der kriminalpsychologischen Sachverständigen Prof. Dr. N. und des Oberlandesgerichts Dresden beizutreten, wonach der Verurteilten eine positive Legalprognose zu erteilen sei. Dies gilt zumal deshalb, weil sich die Beurteilung des Oberlandesgerichts auf einen persönlichen Eindruck von der Verurteilten bei einer gerichtlichen Anhörung stützen kann. Diesem persönlichen Eindruck des Erstgerichts ist regelmäßig hohe Bedeutung beizumessen, und zwar auch für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - StB 14/25, juris Rn. 10; vom 3. September 2020 - StB 26/20, juris Rn. 5; vom 5. September 2013 - StB 15/13, juris Rn. 3).

aa)

15 Sowohl die Sachverständige als auch das Oberlandesgericht haben festgestellt, dass die Verurteilte ihre Beteiligung an der kriminellen Vereinigung sowie ihre Mitwirkung an massiver körperlicher Gewalt gegen dem neonazistischen Spektrum zugeordnete Personen mittlerweile selbstkritisch reflektiert und sich glaubhaft von ihrer früheren Gewaltbereitschaft losgesagt hat. Die Lossagung der Verurteilten von politisch motivierter Gewalt sei kein bloßes Lippenbekenntnis, um eine Strafrestaussetzung zur Bewährung zu erlangen, sondern das Ergebnis einer echten inneren Abkehr der Verurteilten von ihrer früheren Einstellung. Die Sachverständige hat insofern von einer eindeutigen Distanzierung der in den Gesprächen offen und authentisch wirkenden Verurteilten von Gewalt zur Umsetzung politischer Haltungen gesprochen. Damit sei die Grundlage und Motivation für Gewalttaten und zukünftige Delinquenz der Verurteilten entfallen, zumal sie außerhalb ihres Engagements in der autonomen linksextremistischen Szene nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, namentlich nicht mit Gewalttaten.

bb)

16 Zudem finden sich nach den Ausführungen der Sachverständigen unter diagnostischen Gesichtspunkten bei der Verurteilten keine dissozialen Persönlichkeitszüge und keine Persönlichkeitsfehlentwicklung, die ein erhöhtes Risiko zukünftiger Delinquenz, insbesondere von Gewaltkriminalität, begründen könnten. Vom psychologischen Dienst des Justizvollzuges zur Risikobewertung eingesetzte psychologische Standardverfahren hätten kein erhöhtes individuelles Rückfallrisiko für schwere Gewalttaten ergeben. Bei der Verurteilten, so die Sachverständige, gebe es keine grundsätzliche Gewaltbereitschaft und keine Persönlichkeitsdisposition hin zu Gewalttaten. Vielmehr sei ihre frühere Delinquenz allein Ausdruck einer Haltung gewesen, die Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele als legitim erachtet habe, von der sich die Verurteilte jedoch mittlerweile glaubhaft distanziert habe.

cc)

17 Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die Verurteilte, die nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils unter Haftverschonung auf freien Fuß gesetzt worden ist, nach knapp zwei Jahren in Freiheit, in denen sie - soweit ersichtlich - nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, selbst zum Strafantritt gestellt hat und der bisherige Vollzugsverlauf beanstandungsfrei ist. Hinzu kommt, dass die Verurteilte über einen gut vorbereiteten sozialen Empfangsraum nach einer Haftentlassung verfügt und tragfähige konkrete Zukunftspläne hat. So beabsichtigt sie, ihre vor Antritt der Strafhaft ausgeübte Tätigkeit als Sozialarbeiterin im Bereich der Suchthilfe wieder aufzunehmen und ihr Studium der Erziehungswissenschaften mit einer Masterarbeit abzuschließen. Entsprechende Zusagen ihres früheren Arbeitgebers und der Universität, denen gegenüber sie ihre Lebenssituation offengelegt hat, liegen vor.

3.

18 Im Übrigen nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Ausführungen im Strafrestaussetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2026 und das schriftliche Sachverständigengutachten von Prof. Dr. N. vom 28. Februar 2026.

Schäfer                         Anstötz                         Kreicker

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