StB 22/26
StB 22/26
Aktenzeichen
StB 22/26
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
29. April 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2026 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gegen die Angeklagte ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens anhängig.

2 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat noch im Ermittlungsverfahren mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 der Angeklagten mit deren Zustimmung Rechtsanwältin S. als Verteidigerin und mit weiterem Beschluss vom 26. Januar 2023 Rechtsanwältin W. (vormals H.) als zusätzliche Verteidigerin bestellt. Die Rechtsanwälte N. und D. sind als Wahlverteidiger mandatiert.

3 Das Oberlandesgericht hat die Anträge der Angeklagten vom 17./18. März 2024, 17. Dezember 2024, 9. Januar 2025 und 20. März 2025 auf Entpflichtung ihrer Pflichtverteidigerinnen bzw. Beiordnung ihrer Wahlverteidiger mit Beschlüssen vom 22. April 2024, 16. Mai 2024, 12. Februar 2025 und 25. April 2025 abgelehnt. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Angeklagten hat der Senat durch Beschlüsse vom 13. Juni 2024 (StB 34/24 und StB 36/24), 20. März 2025 (StB 11/25) und 11. Juni 2025 (StB 26/25) verworfen.

4 Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2026, der mit weiteren Eingaben aus Januar und Februar 2026 ergänzt worden ist, hat die Angeklagte erneut beantragt, die Bestellung ihrer Pflichtverteidigerinnen aufzuheben und an deren Stelle ihre Wahlverteidiger beizuordnen. Darüber hinaus hat sie unter anderem beantragt festzustellen, dass eine „Verteidigungsfähigkeit der Angeklagten unter den derzeitigen finanziellen und organisatorischen Rahmenbedingungen nicht mehr gewährleistet“ sei.

5 Diese Anträge hat das Oberlandesgericht durch Entscheidung des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Strafsenats vom 25. Februar 2026 abgelehnt. Zur Begründung hat es unter näherer Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass die Feststellungsanträge unzulässig seien und weder ein zerstörtes Vertrauensverhältnis noch eine grobe Pflichtverletzung der Pflichtverteidigerinnen im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO vorlägen.

6 Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat die Angeklagte mit Schriftsatz ihrer Wahlverteidiger vom 5. März 2026 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.
1.

7 Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit die Feststellung begehrt wird, dass „unter den derzeitigen Bedingungen eine angemessene Verteidigung im Sinne des § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO nicht mehr gewährleistet“ sei. Gegen die Ablehnung einer entsprechenden Feststellung durch das Oberlandesgericht findet nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Beschwerde nicht statt.

2.

8 Das im Übrigen gemäß § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten Oberlandesgerichtssenats (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) hat die Anträge der Angeklagten auf Aufhebung der Beiordnungen der Rechtsanwältinnen S. und W. unter gleichzeitiger Bestellung ihrer Wahlverteidiger zu Recht abgelehnt. Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflichtverteidigerinnen und der Angeklagten endgültig zerstört, noch ist aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung der Angeklagten nicht gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Auch im Übrigen besteht kein Anlass zur Aufhebung der Beiordnungen nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO.

9 Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines neuen Verteidigers wird Bezug genommen auf die Ausführungen im genannten Beschluss des Senats vom 20. März 2024 (StB 11/25). Daran gemessen ergibt sich auch aus dem neuerlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Grund für eine Rücknahme der Verteidigerbestellungen. Aus den auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die verwiesen wird, ist weder von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen, noch ist das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung erkennbar (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO).

10 Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

a)

11 Die Beschwerdeführerin kann ihren Antrag auf Aufhebung der Beiordnungen und ihre sofortige Beschwerde gegen dessen Ablehnung nicht erfolgreich darauf stützen, die Pflichtverteidigerinnen hätten den Lebensunterhalt der Angeklagten nach Aufhebung des Haftbefehls nicht sichergestellt, wodurch diese in eine wirtschaftliche Notsituation geraten sei.

12 Der Verteidiger ist unabhängig, handelt also in eigener Verantwortung und ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden. Er ist nicht Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 20. März 2025 - StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn. 12 mwN). Die Rechte und Pflichten eines Verteidigers erstrecken sich zudem allein auf alle in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1977 - StB 41/77, BGHSt 27, 148, 150; Schmitt/Köhler/Schmitt, 68. Aufl., Vor § 137 Rn. 5).

13 Hieran gemessen zählt es nicht zu den Pflichten eines notwendigen Verteidigers, die Angeklagte nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft bei der Suche einer Notunterkunft zu unterstützen oder die Kosten für Hotelübernachtungen zu verauslagen. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Pflichtverteidigerinnen die Übernahme bzw. Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten sowie die Zahlung einer Verpflegungspauschale bewilligt.

b)

14 Ebenso begründet der Umstand, dass die Pflichtverteidigerinnen einen Entwurf eines Vertrags über die entgeltliche Abtretung eines Anspruchs auf Herausgabe beschlagnahmten Bargelds der Angeklagten gefertigt haben, keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Vielmehr wird hierdurch das Bemühen der Pflichtverteidigerinnen belegt, finanzielle Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Angeklagten zu beschaffen, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

c)

15 Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Pflichtverteidigerin S. habe sie gegenüber einem Dritten despektierlich herabgewürdigt, fehlt es an einem substantiierten Vortrag zum Inhalt der betroffenen E-Mails (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 8).

d)

16 Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen. Abschließend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Zuschriften vom 25. März 2026 und 21. Januar 2026 Bezug genommen.

3.

17 Im Übrigen sind die Rechte der Angeklagten an einer effektiven Verteidigung (s. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) und einem fairen Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Bestellung der Pflichtverteidigerinnen S. und W. hinreichend gewahrt.

Schäfer                         Voigt                         Kurtze

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