StB 19/22
Gegenstand Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde im Rahmen einer Strafzeitberechnung
Aktenzeichen
StB 19/22
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
31. Mai 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Einwendungen des Verurteilten gegen die Strafzeitberechnung der Generalstaatsanwaltschaft "mit der Maßgabe" zurückgewiesen, "dass Strafende das Tagesende des 26.05.2022" (anstatt der 27. Mai 2022) sei. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde (§ 458 Abs. 1, § 462 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO). Nach seiner Auffassung hat er die Strafe bereits im März 2022 vollständig verbüßt.

2 Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

3 Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich keine (sofortige) Beschwerde zulässig. Der zweite Halbsatz der Vorschrift führt allerdings eine Reihe von Entscheidungen auf, bei denen das Rechtsmittel in Sachen eröffnet ist, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist. Zu diesem Katalog zählen nach Halbsatz 2 Nummer 5 zwar auch bestimmte Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren, jedoch nicht solche über die Strafzeitberechnung gemäß § 458 Abs. 1 StPO. Da § 304 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO eine den Grundsatz der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Beschlüsse und Verfügungen durchbrechende, die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift darstellt und deshalb restriktiv auszulegen ist, kommt eine Analogie regelmäßig - wie auch hier - nicht in Betracht.

4 Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2022 geltend, seine sofortige Beschwerde sei nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft, weil er sich gegen einen Beschluss wende, der seine "Verhaftung" zum Gegenstand habe. Denn dieser Ausnahmetatbestand betrifft lediglich die Untersuchungshaft (s. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1981 - StB 10/81, BGHSt 30, 52, 53 f.; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 74 mwN). Die wiederholte Beteuerung des Beschwerdeführers, er befinde sich unschuldig in Haft, beseitigt nicht die Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit des verurteilenden Erkenntnisses.

Schäfer                      Berg                     Anstötz

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