RiZ (R) 5/24
RiZ (R) 5/24
Aktenzeichen
RiZ (R) 5/24
Gericht
BGH Dienstgericht des Bundes
Datum
09. Dezember 2024
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

Auf die Revision des Antragstellers wird der Beschluss des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 20. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäße Vertretung bei Erkrankung und Urlaub. Das Dienstgericht hat den Antrag mit Urteil vom 23. Juli 2021 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsmittelbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht des Landes Brandenburg einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. Das Urteil ist dem Kläger am 30. September 2021 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit an den Dienstgerichtshof adressiertem Schriftsatz bei diesem per Telefax am Freitag, den 29. Oktober 2021, um 16:45 Uhr Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Mit Verfügung vom 20. November 2023 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Er hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. Dezember 2023 gegeben. Eine Zustellung der Verfügung wurde nicht angeordnet. Ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle hat diese die Verfügung am 21. November 2023 ausgeführt.

2 Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Dienstgericht eingelegt worden. Auch bei ordnungsgemäß veranlasster Weiterleitung des Schriftsatzes durch den Dienstgerichtshof an das Dienstgericht wäre dieser dort nicht mehr innerhalb der am 1. November 2021 ablaufenden Einlegungsfrist eingegangen. Dem Antragsteller sei auch nicht amtswegig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich über die Einreichung der Berufung beim Dienstgericht und hierauf auch in der Verfügung vom 20. November 2023 hingewiesen worden sei. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 10. Januar 2024 zugestellt worden.

3 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner mit Schriftsatz vom 8. Februar 2024 eingelegten Revision. Er rügt insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs. Er habe die Verfügung des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs vom 20. November 2023 nicht erhalten. Er vermute, dass das Schreiben Adressierungsfehler wie bei früheren Zustellungen aufweise. In der Sache hätte der Dienstgerichtshof mit Blick auf die drohende Verfristung des Rechtsmittels eine zügigere Weiterleitung veranlassen müssen. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung hält der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich aufgrund einer unfallbedingten schweren Schulterverletzung eingeschränkt sei. Er halte wegen der Zuordnung der Dienstgerichtsbarkeit an die ordentliche Gerichtsbarkeit eine analoge Anwendung von § 519 ZPO für gerechtfertigt. Es hätte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen, die er im Rahmen der Anhörung beantragt hätte.

4 Im Revisionsverfahren beantragt er,

5 die Sache unter Aufhebung der vorgenannten Entscheidung an den DGH zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

6 Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert.

7 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

8 Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision ist begründet.

1.

9 Der angefochtene Beschluss beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 80 Abs. 3 DRiG), weil das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, obwohl der Antragsteller zuvor nicht angehört worden ist (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG).

a)

10 D er Antragsteller macht geltend, dass ihm rechtliches Gehör nicht gewährt worden sei, weil ihn die Verfügung des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs vom 20. November 2023, in der ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigen Verwerfung der Berufung als unzulässig gewährt wurde, nach seiner Einlassung nicht erreicht hat.

aa)

11 Die Anhörungsmitteilung setzt eine Frist in Lauf, binnen derer sich die Verfahrensbeteiligten zu der vorgesehenen Verfahrensweise und zur beabsichtigten Verwerfung äußern können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine solche Anordnung wegen der in ihr enthaltenen Fristsetzung gemäß § 56 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BdgRiG zuzustellen (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 11 [juris Rn. 5]), jedenfalls muss nachgewiesen sein, dass der Antragsteller das Anhörungsschreiben erhalten hat (vgl. BVerwG, NJW 1980, 1810 zu Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG; BVerwG, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 72 [juris Rn. 8]).

bb)

12 Daran fehlt es. Weder wurde die Verfügung zugestellt noch ist nachweisbar, dass der Antragsteller die Verfügung erhalten hat. Der Antragsteller stellt den Zugang des Anhörungsschreibens in Abrede und verweist unter Hinweis auf von ihm vorgelegte Belege darauf, dass Schreiben an ihn hinsichtlich der Hausnummer wiederholt fehlerhaft adressiert worden seien. Dem kann zum Nachweis des Gegenteils nicht entgegengehalten werden, dass es unwahrscheinlich erscheine, dass den Antragsteller gleich vier Verfügungen des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs nicht erreicht haben sollen, obwohl keine in den Rücklauf zum Gericht gelangt sei. Dieses Argument verkennt, dass es sich vorliegend um Verfügungen in vier Parallelverfahren vom selben Tag handelt, die am selben Tag von der Geschäftsstelle ausgeführt wurden. Selbst bei Annahme, dass die Verfügungen in vier Briefumschlägen verschickt worden sind, behauptet der Antragsteller den Verlust von Post an einem einzigen Tag. Ein solcher Verlust von Post erscheint nicht ausgeschlossen.

b)

13 Der in der Unterlassung der Anhörung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO liegende Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Dienstgerichtshof (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO; vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 125 Rn. 13; BeckOK VwGO/Roth, § 125 Rn. 13 [Stand: 1. Oktober 2024]; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., § 125 Rn. 7; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 125 VwGO Rn. 9; Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 138 Rn. 10; Seibert in Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 125 Rn. 46 und Neumann/Korbmacher in ders., § 138 Rn. 168; Wysk/Kuhlmann, VwGO, 3. Aufl., § 125 Rn. 6).

14 Eine Zurückweisung der Revision gemäß § 144 Abs. 4 VwGO ist bei einem sogenannten absoluten Revisionsgrund, wie er hier mit der Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 138 Nr. 3 VwGO vorliegt, grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG, NVwZ 2003, 1129, 1130; NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14; Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 [juris Rn. 15]). Bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist § 144 Abs. 4 VwGO nur ausnahmsweise anwendbar, wenn die unter Verstoß gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs getroffene Feststellung zu einer einzelnen Tatsache nach der materiell-rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erheblich war oder wenn lediglich nicht hinreichend Gelegenheit bestand, zu Rechtsfragen Stellung zu nehmen (BVerwG, NVwZ 2003, 224, 225). Anders liegt es jedoch, wenn das Berufungsgericht, wie im vorliegenden Fall, ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Dann bezieht sich die Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs auf das Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. September 2009 - RiZ(R) 6/08, NJW-RR 2010, 270 Rn. 17 und vom 4. März 2015 - RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782 Rn. 28, jeweils zu § 130a VwGO). Nur die vorherige Anhörung kompensiert (teilweise) den Wegfall der mündlichen Verhandlung und eröffnet den Beteiligten eine verfahrensangemessene Äußerungsmöglichkeit. Die vorherige Anhörung ist somit Ausfluss der Grundsätze eines fairen Verfahrens (vgl. BVerwGE 177, 386 Rn. 24 zu Dokumentationspflichten hinsichtlich der Anhörung). Wird die Anhörung nicht (oder nicht ordnungsgemäß) durchgeführt, stellt dies einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Folge dar, dass die Entscheidung gemäß § 138 Nr. 3 VwGO stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist (vgl. BVerwG, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 [juris Rn. 15]), ohne dass es hierfür auf weitere Darlegungen des beschwerten Prozessbeteiligten ankommt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14 mwN).

2.

15 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Dienstgerichtshof zu Recht davon ausgegangen ist, dass in richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren die Berufung gegen Urteile des Dienstgerichts entsprechend § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 80 Satz 1 BdgRiG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Dienstgericht einzulegen ist. Die Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht ist - anders als bei der Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und bei der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO) und anders als im Berufungsrecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 (§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO aF) - nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, NJW 2018, 1272 Rn. 3; BeckOK VwGO/Roth, § 124a Rn. 21 [Stand: 1. Oktober 2024]; Schoch/Schneider/Rudisile, VwGO, § 124a Rn. 35 [Stand: Januar 2024]). Für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, ist kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung trifft.

Pamp                        Harsdorf-Gebhardt                        Kunnes

               Dr. Mecke                                     Söhngen

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