KZR 6/24
Gegenstand Sammelklage-Inkasso
Aktenzeichen
KZR 6/24
Gericht
BGH Kartellsenat
Datum
12. Mai 2026
Dokumenttyp
Urteil
Leitsatz

Sammelklage-Inkasso

1.

Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 - financialright).

2.

Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den Zivilgerichten im Ausnahmefall praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, kann das Gericht eine auf die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrenstrennung gerichtete gerichtliche Auflage erteilen. Wird diese nicht erfüllt, liegt darin ein Missbrauch prozessualer Möglichkeiten, der zur Unzulässigkeit der Klage führt.

3.

Die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einer Sammelklage begründet jedenfalls bei vertraglicher Verpflichtung des Inkassodienstleisters zur Bündelung gleichartiger Ansprüche nicht ohne Weiteres eine Interessenkollision, die zur Nichtigkeit der Abtretung führt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30 Mio. € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Klägerin, ein im Rechtsdienstleistungsregister der jeweils zuständigen Behörde für Inkassodienstleistungen registriertes Rechtdienstleistungsunternehmen, nimmt aus abgetretenem Recht vier Hersteller von Lastkraftwagen auf gesamtschuldnerischen Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von nunmehr noch etwa 70.000 Lastkraftwagen in Anspruch.

2 Die Beklagten gehören - zusammen mit den Streithelferinnen zu 1 bis 3 - zu den führenden Herstellern von Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum oder sind mit diesen im Konzern verbunden. Mit auf einem Vergleich mit den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 (nachfolgend: einheitlich Beklagte) sowie der ehemaligen Beklagten zu 4 beruhenden Beschluss vom 19. Juli 2016 (nachfolgend: Kommissionsbeschluss) stellte die Europäische Kommission fest, dass diese durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Für die Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte und vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 andauerte, verhängte die Kommission Bußgelder in Höhe von circa 2,93 Mrd. €. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 27. September 2017 stellte die Europäische Kommission auch Zuwiderhandlungen der Streithelferinnen zu 1 bis 3 gegen Art. 101 AEUV fest und verhängte gegen diese ebenfalls Bußgelder.

3 Zur Finanzierung der Klage schloss die Klägerin mit der B.             (nachfolgend: Prozessfinanzierer) eine Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017. In der Folge ließ sie sich bis 2017 von 3.266 in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen (nachfolgend: Zedenten) - neben Deutschland aus 20 weiteren Ländern (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn) - mögliche Kartellschadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem LKW-Kartell abtreten, um diese gerichtlich geltend zu machen. Mit den Zedenten schloss sie jeweils eine Dienstleistungs- und eine Abtretungsvereinbarung, die deutschem Sachrecht unterstellt ist. Nach Ziffer 3.1 Satz 1 der Dienstleistungsvereinbarung erhält die Klägerin eine Erfolgsprovision von 33 % zuzüglich Umsatzsteuer der tatsächlich auf die möglichen Kartellschadensersatzansprüche empfangenen Leistungen. Soweit die Durchsetzungsbemühungen der Klägerin nicht erfolgreich sind, entstehen gemäß Ziffer 3.2 Satz 1 für den Kunden keine Kosten.

4 Mit der 2017 erhobenen Klage nimmt die Klägerin nach Umstellung der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage im Schriftsatz vom 17. April 2019 die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen des Erwerbs der vom Konzern der Streithelferinnen zu 1 bis 3 hergestellten Lastkraftwagen in Höhe von zuletzt mindestens 39.401.953,22 € sowie 983.233,13 DKK, 58.141.704,11 SEK, 33.077.071,43 CZK und 1.808.875,45 PLN, und die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen des Erwerbs der von den Konzernen der Beklagten hergestellten Lastkraftwagen in Höhe von mindestens 434.366.740,03 € sowie 17.462.209,79 DKK, 69.734.437,16 HUF, 1.862,11 RON, 1.621,08 ROL, 4.496,75 BGN, 84.802.169,67 SEK, 203.975.339,75 CZK, 125.273,01 CHF, 2.132.162,88 PLN, jeweils nebst Zinsen, (Gutachter-)Kosten und Freistellung von weiteren Gutachterkosten in Anspruch.

5 Das Landgericht hat die Klage nach Teilklagerücknahme teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre Ansprüche, abgesehen von den Ansprüchen des Zedenten Nr. 1009 (LKW-Nrn. 15, 17, 19, 20, 21), des Zedenten Nr. 1304 (LKW-Nrn. 1 und 29), des Zedenten Nr. 1538 (LKW-Nrn. 2, 4, 5, 7) sowie des Zedenten Nr. 2270 (LKW-Nrn. 7 und 11), weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht nach Klageerweiterung, Teilrücknahme der Berufung und Teilklagerücknahme unter anderem in Bezug auf alle Anträge gegen die Beklagte zu 4 sowie alle Ansprüche bezogen auf Lastkraftwagen des Herstellers DAF, das Urteil des Landgerichts und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (Urteil vom 28. März 2024 - 29 U 1319/20 Kart, juris) ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO lägen vor. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Klage nicht in Bezug auf einen Teil der Zedenten wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Auch die Anträge, die Schadensersatzansprüche in Bezug auf solche Lastkraftwagen umfassten, die innerhalb des Konzerns des jeweiligen Zedenten weitergegeben worden seien (sogenannte gruppeninterne Weitergaben), seien bereits im ersten Rechtszug hinreichend bestimmt gewesen oder jedenfalls nunmehr durch Klarstellungen, Änderungen oder Ergänzungen des klägerischen Vorbringens ausreichend bestimmt. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig. Sie sei wirksam erhoben und nicht rechtsmissbräuchlich. In der Bündelung der Ansprüche liege keine unzulässige Rechtsausübung. Die Zusammenfassung mehrerer Ansprüche in einer Klage sei gemäß § 260 ZPO zulässig, eine mengenmäßige Beschränkung sehe das Gesetz nicht vor. Dass der Kläger mit einer Anspruchsbündelung die Streitwertbegrenzung für sich nutze und den Zweck verfolge, gegenüber den Beklagten eine große Verhandlungsmacht aufzubauen, sei weder sachfremd noch zu missbilligen. Soweit eine Sammelklage wegen der Vielzahl der Zedenten und der betroffenen Erwerbsvorgänge sowie mehrerer Beklagter die staatlichen Gerichte außergewöhnlich fordere, sei dies nicht rechtsmissbräuchlich. Obgleich das Landgericht die Klage in erster Instanz lediglich teilweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, sei eine Zurückverweisung des gesamten Verfahrens erforderlich, um ein unzulässiges Teilurteil zu vermeiden.

8 Von einer Zurückverweisung sei nicht wegen Entscheidungsreife abzusehen. Die Klage sei nicht mit der Begründung abweisungsreif, es fehle wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder wegen Sittenwidrigkeit der Dienstleistungsvereinbarungen und der Abtretungen an der Aktivlegitimation. Insbesondere bestehe keine nach § 4 RDG beachtliche strukturelle Interessenkollision. Eine solche ergebe sich nicht aus der Bündelung von heterogenen Ansprüchen wie etwa von inländischen und ausländischen, unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern sowie von Käufern, Mietkäufern und Leasingnehmern. Auch dass sich die Klägerin eines Prozessfinanzierers bediene, begründe keine strukturelle Interessenkollision. Die von den Beklagten begehrte Vorlageanordnung in Bezug auf die Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 halte der Senat in Ausübung seines Ermessens nicht für angezeigt. Die Beklagten hätten dazu keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die die Rechtsfolge einer Nichtigkeit gemäß § 4 RDG in Verbindung mit § 134 BGB tragen könnten. Auch seien berechtigte Belange des Geheimnisschutzes der Klägerin zu berücksichtigen. Die Entscheidung in der Sache erfordere noch weitere Feststellungen, insbesondere zum eingetretenen Schaden und zu dessen Höhe. Bei Ausübung des nach § 538 Abs. 2 ZPO eröffneten Ermessens sei es sachgerecht, das Verfahren trotz der Verfahrensdauer an das Landgericht zurückzuverweisen.

II.

9 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.

10 Allerdings ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einer gemäß §§ 253, 78 Abs. 1, 130 ZPO wirksam erhobenen Klage ausgegangen.

a)

11 Es trifft nicht zu, dass - wie die Revision meint - die an den Inhalt einer Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 7; vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 6; vom 27. Februar 2025 - IX ZB 46/23, MDR 2025, 746 Rn. 9) auch für den Inhalt der Klageschrift gelten. Zwingender Inhalt der Klage ist gemäß § 253 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs; sie muss im Anwaltsprozess als bestimmender Schriftsatz ferner gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 130 Nr. 6 ZPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Etwaige Mängel der Klageschrift können auf Hinweis des Gerichts behoben werden (BGH, Urteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809 f. [juris Rn. 21 ff.]; vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 307/11, NJW 2013, 387 Rn. 29; vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, NJW 2014, 1534 Rn. 49; vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, NJW 2016, 2747 Rn. 27, jew. mwN). Danach ist für die Wirksamkeit der Erhebung der ursprünglichen Feststellungsklage nicht von Bedeutung, dass die Klageschrift - wie die Beklagten geltend machen - zahlreiche offensichtliche Fehler enthält und die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zudem darauf hingewiesen haben, die angegebenen Daten beruhten auf Angaben der Zedenten, seien (teilweise) bislang nicht überprüft und bedürften im Laufe des Rechtsstreits gegebenenfalls der Anpassung (zur Bestimmtheit der Klage siehe Rn. 13 bis 22). Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die für die Behauptung der mangelnden Überprüfung der Klageschrift angebotenen Beweise nicht erhoben, kommt es daher nicht an.

b)

12 Zudem ist der Einschätzung der Revision nicht zu folgen, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten sich mehrfach vom Inhalt der Klageschrift distanziert und diese deshalb - trotz der Unterzeichnung - gemäß § 130 Nr. 6 ZPO nicht verantwortet. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinaus gehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will (vgl. zur Berufungsbegründung BGH, MDR 2025, 746 Rn. 9). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert oder nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, NJW 2005, 2709; NJW 2008, 1311 Rn. 7; NJW-RR 2021, 567 Rn. 6; MDR 2025, 746 Rn. 9). Entsprechende Anhaltspunkte fehlen hier indes. Dass der die Klageschrift unterzeichnende Rechtsanwalt einräumt, bestimmte Sachverhaltselemente noch keiner Überprüfung unterzogen zu haben, verdeutlicht vielmehr, dass er die Klage geprüft hat, sie im Grundsatz für in Ordnung befindet und trotz selbst erkannter Unklarheiten in dieser Weise erheben und verantworten möchte.

2.

13 Keinen Erfolg haben auch die Rügen der Revision, die sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Bestimmtheit der Klageanträge nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der auf den Seiten 296 bis 325 des Berufungsurteils (aaO Rn. 6405 bis 6726) genannten Zedenten richten.

a)

14 Mit den gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Angaben zum Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 10 - TÜV I; Urteile vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8; vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 15, jew. mwN). Für die Bestimmtheit kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - KZR 42/08, WRP 2009, 745, 746; BGHZ 218, 139 Rn. 21, jew. mwN). Vielmehr ist im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGHZ 218, 139 Rn. 21 mwN; BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20, BGHZ 235, 168 Rn. 85 - Schlecker).

b)

15 Nach diesen Maßgaben bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Anträge der Zedenten, die es unter den Überschriften "1. Kategorie: einfache gruppeninterne Weitergabe" sowie "2. Kategorie: Fälle einfacher Weitergaben mit fallspezifischen Besonderheiten" auf den Seiten 296 bis 317 seines Urteils (aaO Rn. 6405 bis 6659) aufführt, seien jedenfalls deshalb ausreichend bestimmt, weil die Klägerin erstrangig die Ansprüche des ersterwerbenden Konzernmitglieds und hilfsweise (nachrangig) unter der Bedingung, dass das Gericht eine zumindest teilweise Weiterwälzung des Schadens auf das weitere Gruppenmitglied feststellt, zusätzlich die ebenfalls abgetretenen Ansprüche des gruppenzugehörigen Nacherwerbers geltend macht.

aa)

16 Damit ist für das Gericht und die Beklagten erkennbar, dass zunächst sämtliche erstrangig geltend gemachten Ansprüche zu prüfen sind. Zudem haben es die Beklagten, die für den Einwand der Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweisbelastet sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 97 mwN - LKW-Kartell I; WuW 2021, 569 Rn. 97 - LKW-Kartell II), in der Hand, durch ihren Vortrag die innerprozessuale Bedingung erst auszulösen. Für sie ist daher ersichtlich, dass und gegen welche Ansprüche sie sich zu verteidigen haben.

bb)

17 Auch geht der Einwand der Revision fehl, ein verbleibender unbedingter Antrag sei nicht festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 739 f. [juris Rn. 13 f.]). Wenn die Bedingung eintritt, mithin das Gericht eine Schadensweiterwälzung feststellt, wird ein weiterer Sachverhalt bezüglich des Zweiterwerbs vorgetragen, der nicht an eine Bedingung geknüpft ist und eine sichere Grundlage für die Entscheidung bildet.

cc)

18 Schließlich ist für die Bestimmtheit der Klageanträge entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich, dass die Erwerbsvorgänge im Einzelnen dargelegt werden. Nach den obigen Maßgaben ist im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, das Klagebegehren individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (vgl. BGHZ 218, 139 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin macht hinreichend deutlich, dass sie hilfsweise auch die Schadensersatzansprüche derjenigen Zedenten geltend macht, die die Lastkraftwagen gruppenintern erworben haben.

c)

19 Insbesondere ergibt sich eine mangelnde Bestimmtheit entgegen der Ansicht der Revision nicht aus den Feststellungen zu Zedent Nr. 351. Es trifft bereits nicht zu, dass die Klägerin dazu vorträgt, die in den entsprechenden Tabellen aufgeführten Lastkraftwagen seien möglicherweise teilweise von Zedent Nr. 352 oder dessen Rechtsvorgänger erworben oder geleast und sodann an Zedent Nr. 351 weitergegeben worden. Die Klägerin hat dies ausweislich des Berufungsurteils in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27. Juni 2024 (Seite 5) korrigiert und zuletzt geltend gemacht, dass alle Lastkraftwagen, die bei Zedent Nr. 351 in der Replik aufgeführt sind, auch von diesem erworben, aber möglicherweise an Zedent Nr. 352 weitergegeben wurden.

d)

20 Gleiches gilt für den Vortrag zu Zedent Nr. 20. Der Einwand der Revision, die Erwerbe durch Zedent Nr. 19 seien in der von der Klägerin vorgelegten Tabelle entgegen dem klägerischen Vortrag nicht gekennzeichnet, trifft nicht zu. In der Tabelle ist als Käufer - soweit nach dem klägerischen Vortrag eine Weitergabe an Zedent Nr. 20 stattgefunden hat - Zedent Nr. 19 und ansonsten die Rechtsvorgängerin von Zedent Nr. 20 angegeben. Soweit die Revision meint, in ähnlicher Weise unklar sei die Anspruchsbegründung hinsichtlich der Zedenten Nr. 22, 58, 92, 152, 156, 229, 261, 271, 383, 408, 410, 458, 463, 464, 483, 524, 546, 565, 591, 737, 749, 779, 820, 878, 945, 958, 964, 996, 1.010, 1.102, 1.158, 1.256, 1.260, 1.336, 1.350, 1.399, 1.440, 1.462, 1.498, 1.503, 1.529, 1.633, 1.658, 1.682, 1.690, 1.707, 1.771, 1.783, 1.790, 1.801, 1.872, 1.923, 1.972, 1.974, 1.975, 1.993, 1.995, 1.996, 2.000, 2.007, 2.020, 2.058, 2.059, 2.081, 2.221, 2.405, 2.418, 2.434, 2.480, 2.723, 2.725, 2.804, 2.827, 2.836, 2.837, 2.890, 2.917, 2.973, 2.980, 2.986, 3.013, 3.044, 3.091, 3.118, 3.155, 3.170, 3.171, 3.175, 3.186, 3.198 und 3.223, ist bereits nicht im Einzelnen dargelegt, worin die Unklarheit bestehen soll. Auch insoweit sind in den jeweils vorgelegten Tabellen Käufer oder Leasingnehmer bezeichnet. Es ist daher ausreichend bestimmt, welche Ansprüche in Bezug auf welchen Lastkraftwagen erstrangig geltend gemacht werden sollen; ob diese dem jeweiligen Zedenten (wirksam) abgetreten wurden und er sie daher (wirksam) an die Klägerin weiter abtreten konnte, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern betrifft die Aktivlegitimation und damit die Begründetheit der Klage.

e)

21 Die in Bezug auf die Bestimmtheit der Klageanträge betreffend die Zedenten Nr. 182, Nr. 1.281, Nr. 1.308, Nr. 1.627 und Nr. 1.655 erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. Soweit die Revision der Auffassung ist, der Vortrag der Klägerin, alle zum Zedenten Nr. 182 aufgeführten Fahrzeuge seien weitervermietet worden, sei widersprüchlich, da in der in Bezug genommenen Tabelle selbst nur einzelne Fahrzeuge als weitervermietet gekennzeichnet seien, führt dies nach den obigen Maßgaben nicht zu einer mangelnden Bestimmtheit der Klage. Entsprechendes gilt für den Einwand der Revision zu den Zedenten Nr. 1.281, Nr. 1.308, Nr. 1.627 und Nr. 1.655, wonach sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergebe, um welche Lastkraftwagen es sich bei den im Antrag in Bezug genommenen intern weitergegebenen Lastkraftwagen handele. Denn die Klägerin bringt in ihrem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz für die angegriffenen Zessionen jeweils zum Ausdruck, vorrangig die vom unmittelbaren Erwerber der Lastkraftwagen an den Zedenten abgetretenen Forderungen geltend zu machen, die sich für jeden Erwerbsvorgang jeweils aus der vorgelegten Tabelle ergeben. Erst nachrangig und hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass eine Weiterwälzung des Schadens auf den Zedenten stattgefunden hat, kommt es auf die Frage der Weiterveräußerung an. In diesem Fall steht aber der zur Entscheidung des Gerichts stehende Sachverhalt aufgrund des Bedingungseintritts fest.

f)

22 Schließlich greift auch die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Bestimmtheit der Klage in Bezug auf Zedent Nr. 2.426 angenommen. Es handelt sich hier um eine der beiden verbliebenen vom Berufungsgericht als Kategorie 4 "Fälle gruppeninterner Weitergaben bestimmter größerer Unternehmensgruppen" (Seite 324 und 325 des Berufungsurteils, aaO, Rn. 6701 bis 6726) bezeichneten Fallgestaltungen, der die Ansprüche der konzernverbundenen Zedenten Nr. 2.426, 2.435 und 2.438 betrifft. Dazu hat die Klägerin in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vorgetragen, zunächst würden erstrangig die Ansprüche des jeweiligen Ersterwerbers geltend gemacht und hilfsweise, jeweils unter der Bedingung, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Weiterwälzung des Kartellschadens zumindest teilweise stattgefunden habe, die abgetretenen beziehungsweise möglichen unterabgetretenen Ansprüche der weiteren zehn Konzerngesellschaften in der benannten Reihenfolge; an jedenfalls eine dieser Konzerngesellschaften seien die Lastkraftwagen weitergegeben worden ("oder"). Auch insoweit bestehen entgegen der Revision keine Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der Klagansprüche. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin eine Vielzahl von alternativen Sachverhalten gestaffelt geltend macht, ohne im Einzelnen vorzutragen, an welche Konzerngesellschaft welcher Lastkraftwagen weitergegeben wurde. Das ist hier aber unschädlich. Denn da behauptet wird, dass die Weitergabe jedenfalls an eine der zehn Konzerngesellschaften erfolgt sei, wird ein unbedingter Antrag aufrechterhalten (siehe oben Rn. 21). Auch sind die Beklagten nicht in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt, weil der Eintritt der Bedingung jeweils nur erfolgen kann, wenn die für eine Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten eine Weitergabe vortragen und beweisen. Sie wissen aus diesem Grund auch, welche Sachverhalte sie in Bezug auf die Vorteilsausgleichung zugrunde zu legen haben.

3.

23 Ohne Erfolg rügt die Revision, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 4 VDuG. Nach dieser Vorschrift ist eine Verbandsklage unzulässig, wenn sie von einem Dritten finanziert wird, von dem zu erwarten ist, dass er die Prozessführung der klageberechtigten Stelle, einschließlich Entscheidungen über Vergleiche, zu Lasten der Verbraucher beeinflussen wird. Eine Verbandsklage gemäß § 1 Abs. 1, 2 VDuG liegt hier aber nicht vor, so dass § 4 Abs. 2 Nr. 4 VDuG keine Anwendung findet (vgl. auch Mecklenburg/Brinkschmidt, WuW 2024, 63, 66 ff.). Auch eine analoge Anwendung kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Eine solche wird weder von der Revision aufgezeigt noch ist sie sonst ersichtlich, zumal sie darin bestehen müsste, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz eine überschießende Regelung auf Inkassosammelklagen planwidrig übersehen hätte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG vom 24. April 2023, BT-Drucks. 20/6520, S. 1, 59 ff.).

4.

24 Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht mit der von ihm gegebenen Begründung die Zulässigkeit der Klage mit Blick auf die Bündelung der Ansprüche von zuletzt über 3.000 Zedenten und 70.000 Beschaffungsvorgängen nicht hätte bejahen dürfen. Zwar steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs der Zulässigkeit der Klage derzeit nicht entgegen. Sie könnte sich im weiteren Verfahrensverlauf aber noch als ganz oder teilweise rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig erweisen, sofern das Berufungsgericht in pflichtgemäßer Ausübung des ihm zukommenden Ermessens bei der Prozessleitung der Klägerin Auflagen mit dem Ziel einer sachgerechten Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO erteilt und die Klägerin diesen Auflagen nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist (siehe Rn. 39, 90) nachkommt.

a)

25 Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verfahrensrecht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 12; vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 15; vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, NJW 2018, 3581 Rn. 37 - Prozessfinanzierer I; vom 9. Mai 2019 - I ZR 205/17, GRUR 2019, 850 Rn. 19 - Prozessfinanzierer II; Beschlüsse vom 25. März 1965 - V BLw 25/64, BGHZ 43, 289, 292 [juris Rn. 22]; vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, GRUR 2014, 709 Rn. 6; vom 30. April 2024 - VIa ZB 7/23, MDR 2024, 856 Rn. 10). Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN). Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Klage und ist in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 37 mwN - Prozessfinanzierer I). Die Wahrnehmung grundsätzlich zulässiger prozessualer Möglichkeiten, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und letztlich rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, ist nach § 242 BGB missbräuchlich (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12; BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I, jew. mwN). Ein Missbrauch in diesem Sinne kann etwa vorliegen, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG; BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 168 [juris Rn. 18] - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik). Darüber hinaus kann ein Missbrauch auch dann gegeben sein, wenn die Art und Weise der Nutzung prozessualer Befugnisse es den Zivilgerichten praktisch unmöglich macht, wirkungsvollen Rechtsschutz für die einzelnen Rechtsuchenden zu gewähren und damit ihrer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden verfassungsrechtlichen Pflicht nachzukommen, bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2015 - 1 BvR 1983/15, NZA 2015, 1403 Rn. 11 mwN). In einem solchen Fall kann die Unzulässigkeit aus einem Verstoß gegen das Verbot treuwidrigen widersprüchlichen Verhaltens folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 263/63, BGHZ 41, 3, 5 [juris Rn. 3]). Allerdings ist bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs mit Blick auf den nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I; NJW 2019, 3377 Rn. 33 f. - Prozessfinanzierer II).

b)

26 Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass in der Erhebung einer Sammelklage durch einen Inkassodienstleister nicht von vornherein eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Prozessrechts liegt. Die Zusammenfassung einer Vielzahl von Ansprüchen in einem Verfahren ist nach § 260 ZPO grundsätzlich zulässig. Insbesondere wird durch die Bündelung der Ansprüche auch einer Vielzahl von Zedenten nicht generell unzulässiger Druck auf den Anspruchsgegner ausgeübt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 Rn. 17 - financialright). Vielmehr dient sie - auch im Hinblick auf die Streitwertbegrenzung nach § 39 Abs. 2 GKG - grundsätzlich der effektiven Geltendmachung von Ansprüchen (kartell-)geschädigter Rechtsuchender (siehe im Einzelnen Rn. 41). Mit Blick auf die Nutzung prozessualer Möglichkeiten verfolgt ein Inkassounternehmen mit der Erhebung einer Sammelklage nicht überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele, die als das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Insbesondere ist insoweit der Umstand unerheblich, dass die Verfahrensführung abhängig vom Erfolg der Klage auch der eigenen, prozentual davon abhängigen Gewinnerzielung dient. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Unzulässigkeit der Vergütung als prozentualem Anteil am Klageerfolg auf den Sonderfall der Gewinnabschöpfungsklage im Sinne von § 10 Abs. 1 UWG beschränkt (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 42 - Prozessfinanzierer I; NJW 2019, 3377 Rn. 25 ff. - Prozessfinanzierer II; BGHZ 234, 125 Rn. 18 - financialright), für die der Gesetzgeber in § 10 Abs. 5 und 6 UWG zwischenzeitlich besondere Aufwendungsersatzansprüche vorgesehen hat.

27 Die Zulässigkeit der Sammelklage eines Inkassounternehmens wurde daher bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 zu sieben gebündelten Ansprüchen; BGHZ 234, 125 Rn. 14 - financialright nach Abtrennung eines Teilanspruchs gemäß § 145 ZPO zu ursprünglich 2004 gebündelten Ansprüchen; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162/22, juris Rn. 18 ff. zu mehreren tausend Klagen wegen des Erwerbs von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189). Einem etwaigen Missbrauch kann ebenso wie den durch Umfang und Komplexität entstehenden Herausforderungen im Regelfall mit den zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Mitteln, etwa § 145 ZPO oder Teilentscheidungen, durch das Gericht selbst begegnet werden (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 33; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162/22, juris Rn. 21).

c)

28 Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass ein solcher Regelfall mit Blick auf die Quantität, Heterogenität und Art und Weise ihrer (mangelnden) Aufbereitung der in der Klage zusammengefassten Ansprüche hier nicht mehr vorliegt. Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass eine sach- und prozessordnungsgemäße Bearbeitung, Verhandlung und Entscheidung der in der vorliegenden Klage zusammengefassten Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper in angemessener Zeit nicht möglich ist, wenn - wie das Berufungsgericht annimmt - nunmehr in die Prüfung der Begründetheit der Schadensersatzklage wegen jedes einzelnen Beschaffungsvorgangs einzutreten ist. Das dem Berufungsgericht in § 145 Abs. 1 ZPO in Bezug auf eine etwaige Verfahrenstrennung eingeräumte Ermessen war angesichts der Umstände des vorliegenden Falls ausnahmsweise dahin reduziert, dass gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, §§ 260, 145 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG nur eine mit einer Auflage an die Klägerin verbundene Zwischenentscheidung mit dem Ziel der Trennung der Verfahren ermessensfehlerfrei gewesen wäre.

aa)

29 Kommt das Gericht nach Sichtung des Sach- und Streitstands unter Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zu dem Ergebnis, dass aus sachlichen Gründen mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden sollen, kann es nach § 145 Abs. 1 ZPO eine Prozesstrennung anordnen. Die für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO geltenden Voraussetzungen müssen für die Trennung nicht erfüllt sein (BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387 [juris Rn. 22] mwN; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 145 Rn. 1; Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 145 Rn. 4). Die Vorschrift des § 145 Abs. 1 ZPO dient dem Zweck, den Prozessstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten, um hierdurch über einzelne der auf diese Weise voneinander abgrenzbaren Teile schneller entscheiden zu können (BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120 [juris Rn. 10]; Wendtland in BeckOK ZPO, Stand 1. Dezember 2025, § 145 Rn. 1). Die für eine Trennung erforderlichen sachlichen Gründe liegen danach vor, wenn eine durch den klagenden Inkassodienstleister - wie auch durch jeden anderen Kläger - vorgenommene sachwidrige Anspruchsbündelung nach § 260 ZPO einen Verfahrensablauf hindert, der den Anforderungen an rechtliches Gehör, faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu unten Rn. 49 bis 56) gerecht werden kann.

bb)

30 Zwar obliegt die Umsetzung einer dahingehenden Ordnung und Trennung des Verfahrens im Regelfall dem Gericht. Dies ist indes nicht zwingend. Vielmehr kann das Gericht in Verfahren wie dem hiesigen, bei dem das klagende Inkassounternehmen in unstrukturierter Weise eine ungewöhnliche Vielzahl heterogener Ansprüche geltend macht, die Strukturierung und Aufteilung in Anspruchsgruppen, die sach- und prozessordnungsgemäße Verfahren erst ermöglichen, nach gewissen Vorgaben dem klagenden Inkassounternehmen übertragen. Dies gilt umso mehr, als Inkassounternehmen als Rechtsdienstleister eine Mitverantwortung für die Durchführbarkeit der von ihnen angestrengten Verfahren und damit für eine geordnete Rechtspflege tragen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG).

(1)

31 Nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eingefügten Regelung des § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO (BGBl. 2019 I, 2633) kann das Gericht durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten. Diese Ergänzung hat keine Änderung der geltenden Rechtslage zum Gegenstand. Sie dient allein der Klarstellung und verdeutlicht, dass die Gerichte unter anderem die Möglichkeit zur inhaltlichen Abschichtung des Streitstoffs haben und dadurch wesentlich zur Straffung des Verfahrens sowie einer effizienteren Bearbeitung beitragen können. Mit ihr sollte ein zusätzlicher Anreiz gesetzt werden, von den Möglichkeiten der Strukturierung und Abschichtung noch stärker als bislang Gebrauch zu machen, insbesondere einzelne Sachverhaltskomplexe abzuschichten. Das Gericht kann entsprechende Anordnungen der formellen Prozessleitung treffen, insbesondere Fristen setzen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2019, BT-Drucks. 19/13828, S. 18). Zwar ist damit in erster Linie eine Maßnahme der materiellen Prozessleitung gemeint, die auf eine Strukturierung und Abschichtung des Streit- und Prozessstoffs innerhalb des Verfahrens abzielt (vgl. Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 139 Rn. 42). Dies schließt allerdings die Zulässigkeit einer auf eine Kategorisierung der geltend gemachten Ansprüche gerichteten Auflage an die Klagepartei zur Vorbereitung einer anschließenden Verfahrenstrennung durch das Gericht nicht aus.

(2)

32 Zu einer entsprechenden Ordnung, Strukturierung und Aufbereitung des Streitstoffs nach den vom Gericht vorgegebenen Kategorien ist ein klagender Inkassodienstleister - wie hier die Klägerin, die sich selbst als ein auf die IT-basierte Durchsetzung von Massenschadensfällen und Kartellschadensersatzansprüchen spezialisiertes Rechtsdienstleistungsunternehmen bezeichnet - auch berufen. Ein Inkassodienstleister ist sowohl im Interesse der ihm durch einen Dienstleistungsvertrag verbundenen rechtsuchenden Zedenten als auch des Prozessgegners und des Gerichts gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zur sachgemäßen Prozessführung verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, NJW-RR 2017, 410 Rn. 35; BGHZ 234, 125 Rn. 32 f., 37 - financialright). Dem widerspricht eine sachwidrige Anspruchsbündelung, die ein sach- und prozessordnungsgemäßes Verfahren unter Wahrung der Prozessrechte der Beklagtenseite (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17, WM 2018, 2147 Rn. 15) sowie eine Entscheidung in angemessener Zeit nicht erlaubt.

cc)

33 Ist Ergebnis der pflichtgemäßen Ermessensausübung des Gerichts, dass eine Trennung der Verfahren auf Grundlage des § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO angezeigt ist, kann es durch begründeten Beschluss nach Satz 2 durch konkrete Vorgaben anordnen, dass und wie eine Strukturierung des Prozessstoffs durch das klagende Inkassounternehmen zu erfolgen hat, um nachfolgend das Verfahren zu trennen und in mehreren Prozessen fortzuführen. Eine solche Trennung erlaubt auch eine nachfolgende Verteilung der Verfahren auf mehrere Spruchkörper (siehe unten Rn. 37). Das Gericht kann dafür verbindlich konkrete Vorgaben machen und anordnen, dass und innerhalb welcher Frist für jeden abzutrennenden Verfahrensteil neue, nur auf die jeweils zusammengefassten Ansprüche bezogene prozessleitende Schriftsätze nebst Anlagen einzureichen sind. Eine solche Trennung steht in Einklang mit dem von § 145 ZPO angestrebten Regelungszweck. Dahinstehen kann, ob dies nicht nur für einen dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterworfenen und im Wege der Sammelklage klagenden Inkassodienstleister, sondern generell für jeden Kläger gilt.

(1)

34 Der Wortlaut des § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach dem das Gericht anordnen kann, "dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist", lässt offen, ob - wie bisher üblich - allein das Gericht die einer Trennung vorausgehende inhaltliche Aufteilung der gebündelten Ansprüche nach bestimmten Kategorien, die Zuordnung des Vorbringens sowie der Anlagen vornimmt oder ob es diese Aufgaben dem klagenden Inkassounternehmen durch Auferlegung bestimmter Vorgaben - wie der Fertigung neuer, getrennter Schriftsätze - übertragen kann.

(2)

35 Sinn, Zweck und Systematik der Vorschrift sprechen für die Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise. Wie ausgeführt, dient sie dem Zweck, den Streitstoff durch Zerlegung in verschiedene Prozesse zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten. Ziel der Bestimmung ist es, Übersichtlichkeit zu schaffen und Verfahrensverzögerungen entgegenzuwirken (vgl. Bünnigmann in Anders/Gehle, aaO, § 145 Rn. 2; Wendtland in BeckOK ZPO, aaO, § 145 Rn. 1; Stadler in Musielak/​Voit, ZPO, 22. Aufl., § 145 Rn. 1 f.). Systematische Gründe hindern eine Anordnung der Aufteilung durch das Gericht nach bestimmten Kategorien gleichfalls nicht. Ein entsprechender Beschluss (§ 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO) fügt sich in die Struktur der gerichtlichen Prozessleitung am Maßstab des § 139 ZPO ein und verlangt eine Ermessensausübung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

(3)

36 Die Interessen des Prozessgegners werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Ihm wird Gelegenheit zu geben sein, sich zu den vom Gericht vorgesehenen Maßstäben für eine Trennung der Verfahren zu äußern. Die Aufteilung selbst erfolgt im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit und dient damit den Verfahrensgrundrechten des Beklagten, einer fairen Verfahrensgestaltung und einem zügigen Verfahrensabschluss.

(4)

37 Nach der Trennung können die Verfahren in einem überbesetzten Spruchkörper von verschiedenen Spruchgruppen bearbeitet und bei Überlastung des ursprünglich zuständigen Spruchkörpers auf mehrere Spruchkörper verteilt werden. Die in der Literatur dagegen unter Hinweis auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erhobenen Einwände greifen nicht durch (vgl. Klöhn/Meller-Hannich/Stadler, ZIP 2025, 1891, 1894). Der Grundsatz der perpetuatio fori bezieht sich nur auf die Zuständigkeit des Gerichts als solchen. Er kann nicht auf die Spruchkörper eines Gerichts ausgedehnt werden mit der Folge, dass ein Spruchkörper ein dort anhängig gewordenes Verfahren aus Gründen der Zuständigkeit zu Ende führen müsste. Das liegt in Fällen wie dem vorliegenden schon deshalb auf der Hand, weil ein einziger Spruchkörper nicht in der Lage wäre, dem verfassungsrechtlichen Gebot, Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zu gewähren, nachzukommen. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der Spruchkörper wird, soweit keine gesetzliche Regelung eingreift, nach § 21e GVG durch die Geschäftsverteilung bestimmt und kann, wie sich aus § 21e Abs. 4 GVG ergibt, insbesondere bei Überlastung auch für bereits anhängige Sachen nachträglich geändert werden (BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 572/80, NJW 1981, 2464, 2465 [juris Rn. 12] mwN). Bei vorübergehender Überlastung des beim Oberlandesgericht zu bildenden Kartellsenats (§ 91 GWB) ist die Einrichtung eines Hilfskartellsenats möglich (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1986 - KRB 13/85, NStZ 1986, 518 [juris Rn. 12]); bei dauerndem erheblichen Geschäftsanfall können mehrere Kartellsenate gebildet werden. Es trifft daher schon im Ausgangspunkt nicht zu, dass der ursprünglich für eine Sammelklage zuständige Spruchkörper durch eine Anordnung nach § 145 ZPO über die Zuständigkeit entscheidet und dadurch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt (so aber Klöhn/Meller-Hannich/Stadler, ZIP 2025, 1891, 1894; Althammer in Stein/Jonas, aaO, § 145 Rn. 23; Fritsche in MünchKommZPO, 7. Aufl., § 145 Rn. 14). Der für die Ursprungsklage zuständige Spruchkörper entscheidet lediglich über die Trennung selbst. Welche Spruchkörper sodann über die jeweiligen abgetrennten Verfahren entscheiden, ergibt sich in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus der Geschäftsverteilung nach § 21e GVG (vgl. auch André/Weißenberger, ZIP 2023, 1402, 1405).

dd)

38 Stellt sich die Rechtsverfolgung des Inkassounternehmens durch Bündelung einer außergewöhnlichen Vielzahl heterogener Ansprüche bei Zusammenschau der Regelungen in §§ 260, 145 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als rechtsmissbräuchlich dar, weil das Inkassounternehmen bei Erhebung der Klage seiner Pflicht zu einer sachgemäßen Prozessführung nicht nachgekommen ist, muss das Tatgericht nach den obigen Maßgaben eine (Zwischen-)Entscheidung zur Strukturierung des Verfahrens treffen, deren Inhalt und Zeitpunkt in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht. Es kann dem klagenden Inkassodienstleister insbesondere aufgeben, innerhalb einer bestimmten Frist die erhobenen Ansprüche nach bestimmten Vorgaben zu trennen und neu zu fertigende Klageschriften als Auszug der Klage sowie gegebenenfalls weitere Schriftsätze als Auszug der bisherigen Schriftsätze einzureichen, um das Verfahren in mehreren getrennten Prozessen fortzusetzen. Eine solche Entscheidung kann es bereits mit Zustellung der Klage ankündigen und die den Beklagten bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu setzende Frist so großzügig bemessen, dass die Beklagtenseite erst nach der Einreichung neuer Klageschriften und einer Trennung der Verfahren zu erwidern hat. Das Gericht kann aber auch - gegebenenfalls nach einem frühen ersten Termin gemäß § 275 ZPO und ebenfalls unter großzügiger Bemessung der Klageerwiderungsfrist gemäß § 275 Abs. 3 ZPO - alle Ansprüche gleichermaßen betreffende Sach- und Rechtsfragen identifizieren und deren zunächst vorrangige Behandlung durch die Parteien und das Gericht unter dem Vorbehalt der späteren Verfahrenstrennung anordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65/95 ua, NJW 1997, 649, 650 [juris Rn. 20]). Welches Vorgehen im Einzelnen nach pflichtgemäßem Ermessen angezeigt ist, wird sich auch nach dem Verfahrensstadium und dem jeweiligen Streitstand richten. So kann das Gericht in seine Ermessensentscheidung auch einstellen, dass sich durch eine sofortige Anordnung der Trennung unmittelbar nach der Klageerhebung der mit einer späteren Trennung verbundene erheblich höhere aktenmäßige Aufwand vermeiden lässt und offensichtlich unzulässige und unbegründete Ansprüche schneller ausgeschieden werden können.

39 Die Frist zur Erfüllung der Auflage wird aufgrund des überragend wichtigen Interesses sowohl der Zedenten als auch des Prozessgegners an der Verfahrensbeschleunigung angesichts des für sie einem Prozessstillstand gleichkommenden Zustands - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB - sechs Monate nicht übersteigen dürfen. Längere Fristen werden mit dem Ziel der Verfahrenstrennung, die auf den Abschluss des durch das klagende Inkassounternehmen sachwidrig gebündelten Verfahrens in angemessener Zeit gerichtet ist, nicht vereinbar sein. Reicht das klagende Inkassounternehmen bei einer entsprechenden Anordnung des Gerichts die für eine getrennte Fortsetzung der Verfahren erforderlichen Schriftsätze trotz Hinweises auf die Rechtsfolge der Unzulässigkeit der gebündelten Klage wegen einer andernfalls missbräuchlichen Rechtsverfolgung nach § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht ein, darf das Gericht die Klage als unzulässig abweisen. Dann ist anzunehmen, dass die Bündelung der Ansprüche einer redlichen Prozessführung durch das klagende Inkassounternehmen nicht entspricht und von einer vorrangig sachfremden und damit rechtsmissbräuchlichen Anwendung des § 260 ZPO auszugehen ist.

(1)

40 Es ist anerkannt, dass eine zunächst zulässige Klage nachträglich unzulässig werden kann. Das kommt etwa in Betracht, wenn ein zunächst bestehendes Rechtsschutzbedürfnis entfällt (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1957 - I ZR 157/56, GRUR 1958, 359, 361 - Sarex; vom 16. Dezember 1977 - V ZR 236/73, WM 1978, 439 [juris Rn. 4 mwN]; Foerste in Musielak/Voit, aaO, Vor § 253 Rn. 7; Greger in Zöller, aaO, Vorbem. §§ 253-299a Rn. 13; Saenger in Saenger, ZPO, 10. Aufl., Vorbem. §§ 253-494a Rn. 28 mwN). Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass die Gerichte unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein vorgesehenes Verfahren für zweckwidrige, nicht schutzwürdige Ziele ausgenutzt wird (BGH, Urteile vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, WuM 2014, 558 Rn. 18; vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, NJW-RR 2022, 660 Rn. 16 mwN; BAG, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 298/18, NJW 2019, 1544 Rn. 19). Damit steht es als prozessuales Missbrauchsverbot sachlich dem das materielle Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben nahe (vgl. Becker-Eberhard in MünchKommZPO, aaO, Vor § 253 Rn. 12; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., Vor § 253 Rn. 157). Es bestehen daher im Ausgangspunkt grundsätzlich keine prozessualen Bedenken dagegen, eine nachträglich eintretende Unzulässigkeit auch anzunehmen, wenn das klagende Inkassounternehmen einer ihm erteilten Auflage zur Vorbereitung einer Verfahrenstrennung nicht nachkommt.

(2)

41 Zwar steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass unter Umständen erst die mit einer Anspruchsbündelung nutzbar gemachte Streitwertbegrenzung gemäß § 39 Abs. 2 GKG den wirtschaftlichen Erfolg des Geschäftsmodells des Anbieters von IT-basierten Sammelklagemodellen (sogenanntes Legal Tech) ermöglicht. Es ist im Grundsatz nicht rechtsmissbräuchlich, dass ein klagendes Inkassounternehmen sich durch die Bündelung der Vorschrift bedient, um gemäß dem Ziel der Regelung das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko für die Parteien auf ein angemessenes Maß zurückzuführen, zumal sich das auch zugunsten des Prozessgegners auswirken kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003, BT-Drucks. 15/1971, S. 154; BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910/05, NJW 2007, 2098, 2100 f. [juris Rn. 86]; Bacher in BeckOK ZPO, Stand 1. September 2025, § 260 Rn. 2). Ferner ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das Sammeln der Ansprüche und die Klageerhebung (auch) der Einnahmeerzielung durch die Klägerin dienen. Denn der Zivilprozessordnung ist nicht zu entnehmen, dass die Klageerhebung zur Einnahmeerzielung ohne Weiteres unzulässig wäre (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 18 - financialright). Zudem rechtfertigt der Umstand, dass Geschäftsmodelle wie das im vorliegenden Fall zu Beurteilende bei den Zivilgerichten wegen der Prüfung einer Vielzahl von Einzelansprüchen zu sehr komplexen und zeitaufwändigen Rechtsstreitigkeiten führen können, für sich genommen noch keine Einschränkung der Inanspruchnahme prozessualer Befugnisse (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 37 - financialright).

(3)

42 Anders ist dies aber zu betrachten, wenn schon bei Klageerhebung ausgeschlossen erscheinen muss, dass über die in der Klage zusammengefassten und vom klagenden Inkassounternehmen ungeordnet und teilweise auch erklärtermaßen ungeprüft geltend gemachten heterogenen Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper sach- und prozessordnungsgemäß entschieden werden kann. In einem solchen Fall nutzt das klagende Inkassounternehmen die ihm durch § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG eingeräumten Befugnisse aus, um entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zu Lasten der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es räumt seinem Interesse an möglichst geringen Kosten und Gebühren und damit seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen an einer möglichst hohen Erfolgsprovision unter Missachtung der eigenen Mitverantwortung für die Funktionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege zu Lasten der Rechtsuchenden, des Prozessgegners und des Gerichts rechtsmissbräuchlich Vorrang vor einem sachgerechten Vorgehen ein, das in der Einreichung mehrerer Verfahren mit darin sachgerecht gebündelten und zudem auf Schlüssigkeit geprüften (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 34 - financialright) Ansprüchen bestanden und wirkungsvollen Rechtsschutz sowohl für die ihm durch einen Dienstleistungsvertrag verbundenen Zedenten als auch für die Beklagten in angemessener Zeit erlaubt hätte (vgl. BVerfG, WM 2018, 2147 Rn. 15; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 38365/97, juris Rn. 46; siehe auch Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 29. Februar 2012, BT-Drucks. 17/8799, S. 28). Ein solches Vorgehen kann wegen der späten Realisierung der Ansprüche insbesondere für diejenigen Zedenten von erheblichem Nachteil sein, deren Ansprüche größere Erfolgsaussichten haben als andere, mit denen sie sachwidrig gebündelt sind. Sie werden zudem gegebenenfalls durch das Angebot des Inkassounternehmens davon abgehalten, ihre Ansprüche anderweitig abzutreten oder geltend zu machen. Aus diesem Grund ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht ohne Bedeutung, ob Ansprüche nach Abtretung im Wege der Klagehäufung oder durch eine Vielzahl von Einzelklagen geltend gemacht werden.

(4)

43 Bei einer unsachgemäßen Anspruchsbündelung stellt das klagende Inkassounternehmen zudem sein Interesse an einer Kosten- und Gebührenverringerung und damit die eigenen wirtschaftlichen Interessen über den Schutz des Gerichts und des Prozessgegners vor offensichtlich unzulässigen und unbegründeten Klagen. Erfordert die Prüfung und Ermittlung, welche Ansprüche (offensichtlich) unzulässig oder unbegründet sind, angesichts der Anzahl der geltend gemachten Ansprüche sowie der Art und Weise ihrer (ungeprüften) Geltendmachung sowohl für die Beklagten als auch für das Gericht einen so erheblichen Aufwand, dass sie nicht in angemessener Zeit wird erfolgen können, sind die Gerichte für eine erhebliche Zeit mit der Prüfung aussichtsloser Ansprüche befasst (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162/22, juris Rn. 21) und die Beklagten dem gerichtlichen Verfahren mit allen für sie nachteiligen auch bilanzrechtlichen Folgen für eine erhebliche Dauer ausgesetzt.

(5)

44 Weder das Grundrecht des klagenden Inkassodienstleisters aus Art. 12 Abs. 1 GG, noch der Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und auch nicht der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit werden ungerechtfertigt beschränkt oder verletzt, wenn eine von einem Inkassodienstleister erhobene Klage als unzulässig abgewiesen wird, weil er einer nach den obigen Maßgaben erteilten gerichtlichen Auflage nicht nachgekommen ist.

(a)

45 Eine solche Auflage dient sowohl dem Interesse der rechtsuchenden Zedenten als auch der Beklagten, weil sie einen wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherstellt und damit ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleistet. Hieraus folgt die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, wobei sich die Angemessenheit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls richtet. In der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens müssen daher die grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien Beachtung finden (vgl. BVerfG, NZA 2015, 1403 Rn. 11 mwN; BT-Drucks. 17/8799, S. 27 f.). Die Auflage ist zur Sicherstellung des Ziels des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig, da sie die Durchsetzung der erhobenen Ansprüche überhaupt erst ermöglicht (vgl. Möllers, AnwBl 2023, 225, 227).

(b)

46 Dass sich das Prozesskostenrisiko für den klagenden Inkassodienstleister durch die Abtrennung von Verfahren möglicherweise erhöht, steht dem nicht entgegen. Zwar kann die Abtrennung dazu führen, dass er für die abgetrennten Verfahren nicht mehr im gleichen Maße von der Gebührendegression und der Gebührenhöchstgrenze nach § 39 Abs. 2 GKG profitiert, da für jedes abgetrennte Verfahren unabhängig vom Wert der in den weiteren Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche ein gesonderter Streitwert zu bestimmen ist (ganz hM, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2014 - 1 BvR 2169/13 ua, juris Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 1987 - 6 W 62/87, juris Rn. 9; OLG München, NJW-RR 1996, 1279; OLG Bremen, NJOZ 2014, 1036; OLG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2018 - I-16 W 22/18, juris Rn. 4; Greger in Zöller, aaO, § 145 Rn. 28; Fritsche in MünchKommZPO, aaO, § 145 Rn. 15; Althammer in Stein/Jonas, aaO, § 145 ZPO Rn. 25; Bünnigmann in Anders/Gehle, aaO, § 145 ZPO Rn. 13; Stadler in Musielak/Voit, aaO, § 145 ZPO Rn. 36; Wendtland in BeckOK ZPO, aaO, § 145 Rn. 39; Thole, AnwBl 2023, 152, 153; André/Weißenberger, ZIP 2023, 1402, 1405). Soweit in der Literatur teils vorgeschlagen wird, den Streitwert abgetrennter Verfahren bei Sammelklagen gemäß § 3 ZPO anteilig nach dem Streitwert des Ursprungsverfahrens zu berechnen (Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2165; Möllers, AnwBl 2023, 225, 228), findet § 3 ZPO auf Klagen auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme bereits keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZR 237/93, juris Rn. 3). Eine gegebenenfalls eintretende Kostenerhöhung wird der klagende Inkassodienstleister aber im Hinblick auf eine mögliche Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO ohnehin in seine (Finanzierungs-)Überlegungen einzubeziehen haben, da er auf eine Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG jedenfalls bei sachwidriger Bündelung nicht vertrauen darf (vgl. Thole, AnwBl 2023, 152, 153; André/​Weißenberger, ZIP 2023, 1402, 1406). Es besteht kein Recht auf die Inanspruchnahme der Streitwertgrenze des § 39 Abs. 2 GKG, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verfahrenstrennung.

(6)

47 Der Annahme eines zur Unzulässigkeit der Klage führenden Rechtsmissbrauchs unter der genannten Voraussetzung der Nichterfüllung einer gerichtlichen Auflage steht ferner nicht entgegen, dass - worauf das Berufungsgericht und die Klägerin zu Recht hingewiesen haben - die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Einklang mit dem Effektivitätsgrundsatz zu gewährleisten, dass alle nationalen Vorschriften und Verfahren für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen so gestaltet sind und angewandt werden, dass sie die Ausübung des Unionsrechts auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - C-253/23, WuW 2025, 150 - ASG 2). Das ergibt sich daraus, dass Sammelklagen von Inkassodienstleistern, die Schadensersatzansprüche (kartell-)geschädigter Rechtsuchender bündeln, grundsätzlich zulässig sind (siehe unten Rn. 58 bis 65). Sie ermöglichen damit die Klageerhebung durch Überwindung des sogenannten rationalen Desinteresses (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29, 33; BGH, Urteil vom 26. September 2023 - KZR 73/21, WM 2023, 2344 Rn. 36 - Die Freien Brauer; vgl. auch Morell, JZ 2019, 809, 812). Allerdings kommt - worauf die Revision zutreffend hinweist - je nach Gegenstand und geltend gemachter, hier erheblicher Schadenshöhe des einzelnen Anspruchs der Überwindung des rationalen Desinteresses im Einzelfall geringere Bedeutung als bei Kleinstschäden zu (vgl. Kremer, NZKart 2022, 684, 687; Stratmann, WuW 2023, 473, 476 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2022 - 30 O 17/18, juris Rn. 103; aA LG Dortmund, WuW 2023, 229, 233 [juris Rn. 97]; Klumpe, WuW 2022, 462, 463). Das zeigen auch die zahlreichen das hier gegenständliche Kartell betreffenden Entscheidungen, die auf (eigene) Klagen der betroffenen Unternehmen hin ergangen sind (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 - LKW-Kartell I; vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WuW 2021, 569 - LKW-Kartell II; vom 5. Dezember 2023 - KZR 46/21, WuW 2024, 108 - LKW-Kartell III; vom 9. Juli 2024 - KZR 98/20, WuW 2024, 607 - LKW-Kartell IV; vom 1. Oktober 2024 - KZR 60/23, WuW 2024, 665 - LKW-Kartell V).

48 Soweit eine solche Sammelklage zu gerichtlichen Auflagen führt, weil ihre sach- und prozessordnungsgemäße Bearbeitung und Entscheidung aufgrund der vom Inkassodienstleister vorgenommenen Bündelung im Ausnahmefall nicht gewährleistet ist, liegt darin keine übermäßige Erschwerung. Erst solche Auflagen stellen vielmehr - wie ausgeführt - eine sachgemäße Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gerade auch im Interesse der kartellgeschädigten Zedenten in angemessener Zeit sicher. Die gerichtlichen Auflagen dienen damit jedenfalls auch der Durchsetzung der Pflicht des Inkassodienstleisters zur sachgemäßen Prozessführung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG und einer effektiven Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Dass die Verwirklichung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (vgl. Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2162, 2166), wird durch eine Berücksichtigung des infolge der Abtrennung zusätzlich entstehenden Prozesskostenrisikos bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Blick zu behalten sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606/20, WM 2022, 2421 Rn. 20, zu § 304 ZPO; sowie Rn. 90).

ee)

49 Nach diesen Maßgaben hätte das Berufungsgericht unter Zugrundelegung seiner Annahme, dass es nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin fehle, die Zulässigkeit der Klage und damit auch die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 ZPO im vorliegenden Fall nicht bejahen dürfen. Es hätte vielmehr - wobei sein Ermessen aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls auf null reduziert war - in Ausübung seiner Prozessleitungspflicht gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 145 Abs. 1 ZPO eine (Zwischen-)Entscheidung treffen und der Klägerin aufgeben müssen, innerhalb einer bestimmten Frist die Vorbereitung der Trennung der Verfahren durch Einreichung neuer Schriftsätze nach bestimmten Vorgaben herbeizuführen. Denn es ist ausgeschlossen, dass über die in der Klage zusammengefassten und von der Klägerin ungeordnet und teilweise auch erklärtermaßen ungeprüft geltend gemachten heterogenen Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper sach- und prozessordnungsgemäß entschieden werden kann.

(1)

50 Die Klägerin macht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81, 85 EGV (Art. 101 Abs. 1 AEUV), § 33 Satz 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 1 GWB 1999, § 33 Abs. 3 GWB 2005 gestützte Schadensersatzansprüche wegen kartellbedingt überhöhter Preise im Zusammenhang mit ursprünglich über 85.000 und nunmehr noch über 70.000 Erwerbsvorgängen durch Kauf, Mietkauf oder Leasing in 21 Ländern in einem Zeitraum von etwa 15 Jahren geltend. Darunter sind nach den Feststellungen auch Ansprüche, die im Ausland zu einem Zeitpunkt entstanden sein sollen, als das jeweilige Land noch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union war, mithin der Prüfung bedarf, ob der Verstoß als durch den Kommissionsbeschluss bindend festgestellt erachtet werden kann. Hinsichtlich jedes Beschaffungsvorgangs ist im Tatsächlichen und Rechtlichen zunächst festzustellen, ob er von der Kartellabsprache betroffen und die Klägerin als Zessionarin damit anspruchsberechtigt ist. Für die Feststellung der entsprechenden Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (st. Rspr., BGH, WRP 2024, 204 Rn. 13 mwN - LKW-Kartell III). Die Feststellung der Kartellbetroffenheit setzt daher voraus, dass sich das Gericht von jedem einzelnen Erwerbsvorgang, mithin vom Abschluss des jeweils behaupteten Kauf-, Mietkauf- oder Leasingvertrags, überzeugt und zudem feststellt, dass dieser zeitlich, räumlich und sachlich kartellbetroffen ist. Das kann bereits für Ansprüche in Deutschland ansässiger Zedenten auf der Grundlage in Deutschland geschlossener Kauf-, Mietkauf- oder Leasingverträge eine aufwändige Prüfung und Würdigung jedes einzelnen Beschaffungsvorgangs erfordern, insbesondere, wenn zusätzliche prozessuale Fragen zu klären sind, wie etwa, ob auf §§ 33g, 89b GWB, §§ 142, 428 ff. ZPO gestützte - und auch hier ausweislich des Berufungsurteils geltend gemachte - Auskunfts- und Offenlegungsansprüche durchgreifen (vgl. etwa BGH, WRP 2025, 1052 Rn. 21 ff., 32 ff. - LKW-Kartell V). Hinzu tritt im vorliegenden Verfahren, dass das Gericht bei der Prüfung der Kartellbetroffenheit zudem Erwerbsvorgänge und zu diesen vorgelegte Unterlagen von in 20 weiteren Ländern ansässigen Zedenten zu beurteilen haben wird, die Erwerbsvorgänge mithin 20 verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen unterliegen, und gegebenenfalls im Ausland ansässige Zeugen zu vernehmen sind.

(2)

51 Kann sich der Tatrichter am Maßstab des § 286 ZPO von der Kartellbetroffenheit überzeugen, wird er sodann hinsichtlich jedes einzelnen Beschaffungsvorgangs unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte, am Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO die Feststellung zu treffen haben, ob der von einem am Kartellverstoß beteiligten Unternehmen vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BGH, WuW 2024, 108 Rn. 18 ff. mwN - LKW-Kartell III). Die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind, oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat. Weil der Tatrichter bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss er bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Schlüssigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (st. Rspr., vgl. BGH, WRP 2024, 1507 Rn. 41 mwN - LKW-Kartell V). Bei der Gesamtwürdigung muss der Tatrichter auch berücksichtigen, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streiten kann, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, NZKart 2024, 639 Rn. 11 mwN - LKW-Kartell IV). Wie der Bundesgerichtshof in Bezug auf das hier in Rede stehende Kartell bereits entschieden hat, ist der genannte Erfahrungssatz jedenfalls dann auch zugunsten eines Leasingnehmers heranzuziehen, wenn der Leasingvertrag auf die vollständige Deckung des Anschaffungspreises gerichtet ist (BGH, WuW 2024, 108 Rn. 28 ff. - LKW-Kartell III; WRP 2024, 1507 Rn. 45 - LKW-Kartell V; Urteil vom 8. April 2025 - KZR 71/23, WuW 2025, 426 Rn. 33 - LKW-Kartell VI). Dies sowie die Frage, ob und inwieweit ein etwaiger Schaden beim Leasingnehmer oder beim Leasinggeber entstanden ist, erfordert Feststellungen zum Inhalt des jeweiligen Leasingvertrags und gegebenenfalls der internen Kalkulation des Leasinggebers. Das Gericht wird nach dem Ausgeführten daher nicht nur Feststellungen zu den in Deutschland und weiteren 20 Ländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten während des betroffenen Zeitraums ab 1997 ohne das Kartell hypothetisch erzielten Preisen, sondern etwa auch zur Schadensverteilung bei den in Deutschland und weiteren 20 Ländern verwendeten unterschiedlichen Leasingmodellen zu treffen haben.

(3)

52 Soweit danach ein kartellbedingter Schaden festgestellt werden kann, wird das Gericht sich ferner mit der von den Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung und dem von den Beklagten erhobenen Einwand der Vorteilsausgleichung sowie dem dazu von der Beklagten zu 5 gestellten Hilfsantrag mit dem Ziel umfangreicher Auskünfte und Offenlegungen unter anderem gemäß § 33g Abs. 2 in Verbindung mit § 187 Abs. 4 GWB zu befassen haben (vgl. BGH, Urteile vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 45 ff. - Schienenkartell IV; vom 4. April 2023 - KZR 20/21, WRP 2023, 1098 Rn. 36 ff. - Vertriebskooperation im SPNV). Dies kann eine aufwendige tatsächliche und rechtliche Prüfung erfordern.

(4)

53 Auch wenn vorstellbar ist, dass sich hinsichtlich bestimmter Erwerbsvorgänge Übereinstimmungen durch parallele Sach- und Vertragsgestaltungen ergeben, die zu einer Verringerung des Prüfungsaufwands führen, nähme die Prüfung der nunmehr noch streitbefangenen 70.000 Beschaffungsvorgänge durch einen Berichterstatter - wie die Beklagten zutreffend geltend machen - bei dem nach dem oben Ausgeführten bereits äußerst knapp bemessenen Ansatz von lediglich einer Stunde je Beschaffungsvorgang unter Berücksichtigung von 1.800 Arbeitsstunden pro Jahr etwa 38 Jahre in Anspruch (vgl. auch Klumpe, WuW 2022, 462, 466). Hinzu tritt die Komplexität, die sich durch die Geltendmachung von Ansprüchen von Zedenten aus neben Deutschland 20 weiteren Ländern, die erforderliche Herstellung und Prüfung von Übersetzungen sowie mögliche durch das jeweilige ausländische Recht begründete tatsächliche und rechtliche Unterschiede ergibt. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen, dass die zum Erwerb der Lastkraftwagen geschlossenen Kauf-, Mietkauf- und Leasingverträge der ausländischen Zedenten, auf deren Vertragsinhalt es nach dem Ausgeführten im Einzelnen ankommt, im Regelfall ausländischem Recht unterliegen werden. Vor diesem Hintergrund ist zu Lasten sowohl der Zedenten als auch der Beklagten - und auch im Widerspruch zum eigenen Rechtsschutzinteresse der Klägerin - ausgeschlossen, dass durch das von einem einzigen aus drei Richtern bestehenden Spruchkörper betriebene Verfahren - das zum jetzigen Zeitpunkt bereits eine Verfahrensdauer von knapp neun Jahren aufweist - wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz und Rechtssicherheit in angemessener Zeit gewährleistet werden kann (Art. 47 Abs. 2 GRCh sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 1993 - 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118 [juris Rn. 21 ff.]; vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320 [juris Rn. 5]; NZA 2015, 1403 Rn. 11).

(5)

54 Danach ist eine sach- und prozessordnungsgemäße Bearbeitung der geltend gemachten Ansprüche durch einen Spruchkörper (beziehungsweise eine Spruchgruppe eines überbesetzten Spruchkörpers) unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits aufgrund der Quantität und Heterogenität der Ansprüche nicht möglich. Erschwert wird die Bearbeitung zusätzlich durch die Art und Weise der Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin. Sie hat in die Klageschrift im Wesentlichen ungeordnet und erklärtermaßen teilweise ungeprüft Daten der Zedenten übernommen, die diese über eine von der Klägerin bereitgestellte Internetseite hochgeladen haben. Aus diesem Grund sind zahlreiche Ansprüche geltend gemacht worden, die ausweislich des landgerichtlichen Urteils erstinstanzlich zu Klagerücknahmen in Bezug auf 1.000 Beschaffungsvorgänge und in der Berufungsinstanz ausweislich der im Berufungsurteil enthaltenen Bezugnahme nach einer Verfahrensdauer von etwa drei Jahren unter anderem zu Berufungsrücknahmen in Bezug auf weitere 3.143 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 (Band 64, Blatt 21003 ff.), in Bezug auf weitere 721 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 27. Januar 2021 (Band 65, Blatt 21214 ff.), in Bezug auf weitere 760 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 6. Mai 2021 (Band 66, Blatt 21733 ff.) sowie weitere 791 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 17. September 2021 (Band 66, Blatt 21759 ff.), mithin insgesamt zu Klage- sowie Berufungsrücknahmen von über 6.400 Beschaffungsvorgängen geführt haben, bei denen die Klägerin sich durch die Rücknahmen in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das zeigt, dass die Vordergerichte hier daran gehindert waren, von vornherein aussichtslose Klagansprüche in angemessener Zeit auszuscheiden. Insofern war der Schutz der Gerichte vor unsachgemäßer Prozessführung, insbesondere durch offensichtlich unzulässige oder unbegründete Klagen, auch nicht durch die zwingende Beteiligung eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 37 - financialright) gewährleistet.

(6)

55 Eine Trennung des Verfahrens (allein) durch das Gericht gemäß § 145 Abs. 1 ZPO war bei Klageerhebung und ist auch nach dem jetzt erreichten Verfahrensstand in angemessener Zeit und mit angemessenem Aufwand nicht möglich. Eine Verfahrenstrennung erfordert die Durchdringung des Streitstoffs durch das Tatgericht jedenfalls insoweit, als eine sinnvolle Abgrenzung der verschiedenen Streitgegenstände zu veranlassen ist. Diese ist sodann durch die Vergabe neuer Aktenzeichen und die Herstellung entsprechender Akten durch Vervielfältigung der eingereichten Schriftsätze und Anlagen aktenmäßig umzusetzen. Eine solche durch das Gericht vorgenommene Verfahrenstrennung würde unabhängig von der Vorgehensweise im Einzelnen angesichts der 74 Ordner und 18.472 Seiten umfassenden Klageschrift, in der die Vorgänge ungeordnet listenmäßig aufgeführt sind, sowie der 101 Ordner und 49.386 Seiten umfassenden Replik, in der sich dies fortsetzt, auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Einführung der elektronischen Akte einen so erheblichen Zeitaufwand verursachen, dass auch bei diesem Vorgehen eine Bearbeitung durch das Gericht in angemessener Zeit nicht gewährleistet wäre (vgl. Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2163; Klöhn/Meller-Hannich/Stadler, ZIP 2025, 1891, 1894). Um die Bearbeitung und auch aktenmäßige Trennung eines Verfahrens mit dem Umfang des vorliegenden durch die Gerichte zu ermöglichen, wären gesetzliche Regelungen für (Massen-)Sammelklagen erforderlich, die mit der Bereitstellung ausreichender personeller und sonstiger Ressourcen einhergehen müssten.

(7)

56 Das dem Berufungsgericht in § 145 Abs. 1 ZPO in Bezug auf eine etwaige Verfahrenstrennung eingeräumte Ermessen war auch unter Berücksichtigung aller Nachteile, die sich insbesondere für das klagende Inkassounternehmen und die Beklagten aus einer Trennung ergeben (vgl. oben Rn. 46; BT-Drucks. 17/8799, S. 27), angesichts der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall auf null reduziert. Gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, §§ 260, 145 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG wäre daher nur eine mit einer Auflage an die Klägerin verbundene Zwischenentscheidung mit dem Ziel der Trennung der Verfahren ermessensfehlerfrei gewesen. Insbesondere sind keine milderen, gleich geeigneten Mittel hierzu ersichtlich. Weder der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) noch prozessleitende Maßnahmen ohne eine Abtrennung (§ 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO) waren vorliegend möglich. Eine - grundsätzlich vorrangige (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183 [juris Rn. 12]; Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2163 ff.; Möllers, AnwBl 2023, 225, 228; Klöhn/Meller-Hannich/Stadler, ZIP 2025, 1891, 1893 f.) - Entscheidung über einzelne Ansprüche im Wege eines Teilurteils kommt mangels Entscheidungsreife hier nicht in Betracht. Die Vordergerichte waren aufgrund der Art und Weise der Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin insbesondere daran gehindert, von vornherein aussichtslose Ansprüche in angemessener Zeit auszuscheiden (siehe oben Rn. 54). Allein durch prozessleitende Maßnahmen nach § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist das Ziel der Beschleunigung vorliegend ebenfalls nicht zu erreichen, da das Verfahren in der Zuständigkeit eines einzigen Spruchkörpers verbliebe (vgl. Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2166; Klöhn/Meller-Hannich/Stadler, ZIP 2025, 1891, 1898). Wie dargelegt ist ausgeschlossen, dass über die in der Klage zusammengefassten und von der Klägerin ungeordnet und teilweise auch erklärtermaßen ungeprüft geltend gemachten heterogenen Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper in angemessener Zeit entschieden werden kann.

5.

57 Zu Recht rügt die Revision zudem, dass das Berufungsgericht auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht von der Aktivlegitimation der Klägerin hätte ausgehen dürfen.

a)

58 Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass es der im Register der jeweils zuständigen Behörde eingetragenen Klägerin nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG verwehrt ist, eine Sammelklage zu erheben, die auf die Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen gerichtet ist.

aa)

59 Der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG umfasst Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig, auch durch ein sogenanntes Sammelklage-Inkasso, auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen (st. Rspr., BGHZ 230, 255 Rn. 16 ff. mwN; BGH, Urteile vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 184/22, WM 2022, 2240 Rn. 17 ff. mwN; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162/22, juris Rn. 16 ff.). Nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und ihren Zedenten im Jahr 2017 maßgeblichen Recht wird die Inkassobefugnis nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Inkassodienstleister eine einem Rechtsbereich unterfallende Forderung einzieht, für den er keinen Sachkundenachweis vorlegen musste. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG muss die dem Inkassodienstleister abverlangte Sachkunde nicht notwendigerweise seinem späteren Angebot entsprechen. Vielmehr genügt es nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass der Inkassodienstleister über die für Inkassodienstleister allgemein erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, WM 2002, 976, 977 f. [juris Rn. 30]). Soweit die seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Regelungen der § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 5 RDG, § 2 Abs. 1 Satz 4 RDV und § 7 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz nunmehr verlangen, dass zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG der Antrag auf Registrierung als Inkassodienstleister nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RDG Angaben dazu enthalten muss, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen, folgt daraus nichts anderes (BGHZ 234, 125 Rn. 27 ff. mwN - financialright). Danach ist für die Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen ebenso wenig wie für die Einziehung von Forderungen etwa des Versicherungs- oder Energierechts vom Inkassodienstleister besondere Sachkunde nachzuweisen (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 29 mwN - financialright).

bb)

60 Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.

(1)

61 Es kommt insbesondere nicht darauf an, dass sich im Kartellschadensersatzrecht schwierige rechtliche und wirtschaftliche Fragen stellen, die von einer besonderen Komplexität geprägt und daher auch gemäß §§ 87, 91, 94 GWB bei fachlich spezialisierten Kammern und Senaten konzentriert sind. Die Bestimmung von Rechtsgebieten, auf denen keine Inkassodienstleistungen erbracht werden dürfen, hat der Gesetzgeber bei der Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt unter Hinweis darauf abgelehnt, es sei kein geeignetes Kriterium für einen solchen Ausschluss ersichtlich. Inkassodienstleister könnten gerade in komplexen Rechtsgebieten ein hohes Maß an Fachkunde aufweisen, wie etwa im Kartellrecht (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucks. 19/27673, S. 61; vgl. zum Gesetzgebungsverfahren Hiss, Bündelung von Kartellschadensersatzansprüchen im Lichte des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 2023, S. 372 ff.). Zudem ist der besonderen Komplexität von kartellrechtlichen Schadensersatzklagen nach den obigen Ausführungen vom klagenden Inkassounternehmen und den von ihm beauftragten Rechtsanwälten selbst zu begegnen, indem sie bei der Erhebung von Sammelklagen sachgerechte Anspruchsbündelungen und Systematisierungen vornehmen.

(2)

62 Für die Frage, ob das Geschäftsmodell eines Inkassounternehmens, das auf die Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche gerichtete Sammelklagen erhebt, durch den Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gedeckt ist, ist schon im Ausgangspunkt nicht erheblich, dass zwischen den Zedenten von Kartellschadensersatzansprüchen Interessenkollisionen bestehen können, die eine sachgemäße Bündelung von Ansprüchen ausschließen. In einem solchen Fall kommt gegebenenfalls § 4 RDG zur Anwendung (siehe unten Rn. 71 bis 75, 90; vgl. Hiss, aaO, S. 364). Wie oben dargelegt, kann das Gericht zudem eine Trennung der Verfahren veranlassen und dadurch der Gefahr von Interessenkollisionen begegnen.

(3)

63 Dass das Vorgehen der Klägerin unter anderem wegen des der Beklagtenseite entstehenden hohen Aufwands und den ihr entstehenden hohen Kosten für die Rechtsverteidigung ein erhebliches Druckpotential mit sich bringt, das zur Erzielung eines sachwidrigen Vergleichs genutzt werden kann, führt entgegen der Revision nicht zu einer Überschreitung der Inkassobefugnis des Inkassodienstleisters. Einem etwaigen Missbrauch kann im gerichtlichen Verfahren durch Auflagen sowie die Einschaltung der Aufsichtsbehörde Einhalt geboten werden. So kann das Gericht eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde veranlassen, wenn das klagende Inkassounternehmen eine sachwidrige Bündelung vorgenommen und den Auflagen des Gerichts zur Vorbereitung einer Verfahrenstrennung nicht nachgekommen ist. Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, Maßnahmen nach § 13h Abs. 1 und 2 RDG zu treffen, oder gemäß § 14 RDG ein Widerrufsverfahren einzuleiten (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 34; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162/22, juris Rn. 21).

(4)

64 Eine Dienstleistung, die vorrangig oder sogar ausschließlich auf eine gerichtliche Durchsetzung abgetretener Forderungen gerichtet ist, stellt entgegen der Ansicht der Revision nach den obigen Maßgaben eine grundsätzlich zulässige Inkassodienstleistung dar (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 12 ff.; aA Dötsch in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Anh. § 1 Rn. 6a; Henssler, BRAK-Mitt. 2020, 6, 10; ders., AnwBl Online 2020, 168, 169 ff.; Prütting, ZIP 2020, 49, 52). Anderes ergibt sich - anders als die Revision meint - nicht aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021 (BT-Drucks. 19/27673, S. 41, 61). Daraus lässt sich vielmehr im Gegenteil entnehmen, dass der Gesetzgeber von der Zulässigkeit von Inkassomodellen ausgeht, die auf die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen gerichtet sind. Nach der Gesetzesbegründung ist dem Antrag auf Registrierung eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen, aus der sich etwa ergeben soll, ob die Tätigkeit schwerpunktmäßig eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Geltendmachung der jeweiligen Forderungen erfordern wird (ebenda S. 41; Remmertz, BRAK-Mitt. 2022, 247, 249; Offermann/Burckart in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl., § 3 Rn. 21; S. Overkamp/Y. Overkamp in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 1 RDG Rn. 2; Deckenbrock, DB 2020, 321, 325). Ohnehin ist die vom Begriff der Inkassodienstleistung umfasste forderungsbezogene Beratung und Prüfung (vgl. BT-Drucks. 19/27673, S. 61) - wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht - Gegenstand des vorliegenden Dienstleistungsvertrags, weil die Klägerin es übernommen hat, eine gutachterliche Klärung der Schadenshöhe vorzunehmen, eine Eingabemaske für das Hochladen der erforderlichen Daten bereitzustellen und die Geltendmachung der möglichen Schadensersatzansprüche auf ihre Erfolgsaussichten zu überprüfen. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag befasst, wonach die Klägerin eine außergerichtliche Tätigkeit schon nicht beabsichtigt habe, kommt es daher nicht an.

(5)

65 Anderes gilt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb, weil die Tätigkeit der Klägerin typischerweise die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand hätte. Zwar kann der beklagte Kartellant - wie auch hier (Rn. 52) - auf § 33g Abs. 2 GWB gestützte Ansprüche auf Herausgabe von Beweismitteln gegenüber dem Kläger geltend machen, ebenso wie sich auch die Klagepartei auf Auskunfts- und Herausgabeansprüche gemäß §§ 33g, 89b GWB, §§ 142, 428 ff. ZPO stützen kann (Rn. 50). Dabei handelt es sich aber um prozess- oder materiellrechtliche Gegen- oder Hilfsansprüche im Rahmen der auf die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen abzielenden Inkassodienstleistung, die wie dargelegt durch den Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gedeckt ist. Dadurch, dass im Prozess gegebenenfalls (auch) Auskunfts- und Herausgabeansprüchen entgegenzutreten ist, wird die Rechtsdienstleistung nicht zu einer Leistung, die vorrangig auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet ist, wie dies etwa bei der Abwehr einer Kündigung oder eines Mieterhöhungsverlangens der Fall sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96).

(6)

66 Schließlich ist entgegen der Revision auch keine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG im jeweiligen ausländischen Recht der Jurisdiktionen, in denen die Zedenten ansässig sind, erforderlich. Der mit den Zedenten geschlossene Dienstleistungsvertrag und die Abtretungsvereinbarung unterliegen nach der vorgenommenen Rechtswahl gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) deutschem Sachrecht (Ziffer 9.3 der Dienstleistungsvereinbarung und Ziffer 5 der Abtretungsvereinbarung). Bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist die Tätigkeit der Klägerin nicht auf eine Beratung im ausländischen Sachrecht gerichtet. Sie stützt sich in der Klageschrift in Ausübung des ihr gewohnheitsrechtlich, ab dem 1. Juni 1999 gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB, ab dem 1. Juli 2005 gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB, § 130 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 GWB 2005 und ab dem 11. Januar 2009 gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b, Art. 31, 32 Rom II-VO zustehenden Wahlrechts auf deutsches Recht.

(a)

67 Für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche, die zwischen dem 1. Juni 1999 und dem 30. Juni 2005 entstanden sind, ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der seit 1. Juni 1999 geltenden Fassung. Danach unterliegen die Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Handlungsort ist der Ort, an dem die für die Rechtsgutsverletzung maßgebliche Ursache gesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1959 - II ZR 223/57, BGHZ 29, 237, 239 ff.; Thorn in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 4; Spickhoff in BeckOK BGB, Stand 1. Mai 2025, Art. 40 EGBGB Rn. 20). Geht die Rechtsgutsverletzung auf das Zusammenwirken mehrerer Ursachen zurück, die in verschiedenen Staaten gesetzt wurden, führt die Anknüpfung an den Handlungsort zu mehreren alternativ anwendbaren Deliktsstatuten, zwischen denen der Verletzte wählen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180/63, NJW 1964, 2012 [juris Rn. 20]). Vorliegend sind wesentliche Tatbeiträge der Kartellbeteiligten ausweislich der Feststellungen des Kommissionsbeschlusses auch in Deutschland erfolgt (Kommissionsbeschluss, Rn. 49, 51, 55 f., 60, 69). Das gilt entgegen der Revision auch für Beschaffungsvorgänge vor dem Jahr 2002, weil die Kommission für den Zeitraum ab dem 17. Januar 1997 eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung aufgrund eines gemeinschaftlichen Gesamtplans festgestellt hat (Kommissionsbeschluss, Rn. 62, 70 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-699/19 P, ECLI:EU:C:2022:483, juris Rn. 55; Schlussanträge des GA Pitruzzella vom 3. Juni 2021, C-697/19 P bis C-700/19 P, NZKart 2021, 423 Rn. 106). Für zuvor entstandene kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen, nachdem die zuvor gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätze in Art. 40 Abs. 1 EGBGB kodifiziert worden sind und die Klägerin die Ansprüche lediglich deutschem Recht unterstellt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180/63, NJW 1964, 2012 [juris Rn. 23]; vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71, NJW 1974, 410 [juris Rn. 8, 10 f.]; Thorn in Grüneberg, aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 1; Fornasier in BeckOGK, Stand 1. Oktober 2025, Art. 40 EGBGB Rn. 5 f., 9; Spickhoff in BeckOK BGB, aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 52).

(b)

68 Ob sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts vom 1. Juli 2005 bis 10. Januar 2009 aus § 130 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 GWB 2005 oder - wie zuvor - aus Art. 40 EGBGB ergibt, kann hier dahinstehen, da beides zum gleichen Ergebnis führt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015 - 14d O 4/14, juris Rn. 173 f.; LG München I, NZKart 2021, 245 Rn. 97 ff.; Grünwald/Hackl, NZKart 2016, 112, 113; Rehbinder/von Kalben in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 130 GWB Rn. 104; Säcker in MünchKommWettbR, 1. Aufl., § 130 GWB Rn. 9; Bauermeister in BeckOGK, Stand 1. Februar 2026, Art. 6 Rom II-VO Rn. 12). Die Wettbewerbsbeschränkung wirkte sich gemäß § 130 Abs. 2 GWB 2005 unmittelbar und spürbar auf den inländischen Markt aus, weil die Preiskoordinierungen nach den bindenden Feststellungen des Kommissionsbeschlusses auch den deutschen Markt betrafen (Kommissionsbeschluss, Rn. 50 f., 61; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1973 - KRB 2/72, BGHSt 25, 208, 213 [juris Rn. 14], zu § 98 Abs. 2 GWB aF). Das führt für den genannten Zeitraum zur Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und damit auch zur Anwendung von § 33 Abs. 3 GWB 2005 (aA Harms/Schmidt, WuW 2014, 364, 365 ff.).

(c)

69 Für den Zeitraum ab 11. Januar 2009 findet deutsches Recht gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b Halbs. 2, Art. 31, 32 Rom II-VO Anwendung. Hiernach kann der Kläger, der - wie hier gemäß Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO - am (Wohn-)Sitz eines von mehreren Beklagten klagt, seine Ansprüche auf die lex fori stützen, wenn das wettbewerbsbeschränkende Verhalten, das Grundlage des Anspruchs ist, auch den Markt im Mitgliedstaat des Gerichts unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt. Das Wahlrecht des Klägers soll das anwendbare Recht vereinheitlichen, um eine die Normdurchsetzung hindernde mosaikartige Rechtsanwendung zu vermeiden, und dient damit der Gewährleistung der Effektivität der privatrechtlichen Kartellrechtsdurchsetzung (vgl. Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 285 f.; Wurmnest in MünchKommBGB, 9. Aufl., Art. 6 Rom II-VO Rn. 311; Schaub, JZ 2011, 13, 17; Poelzig, Normdurchsetzung durch Privatrecht, 2012, S. 550). Es genügt, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, unmittelbare und wesentliche Auswirkungen hervorzurufen (Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 294; Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 286; Roth, FS Kropholler, 2008, 623, 646). Das war hier wie ausgeführt (Rn. 68) der Fall. Unschädlich ist, dass die Klägerin vorliegend auch Schadensersatzansprüche von Abnehmern geltend macht, die möglicherweise kartellbetroffene Lastkraftwagen in anderen Mitgliedstaaten bezogen haben. Denn das Erfordernis eines über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden individuellen Bezugs des Klägers zum Forumsstaat in Form eines dort selbst erlittenen (Teil-)Schadens gebieten weder die Entstehungsgeschichte noch der Schutzzweck der Vorschrift (vgl. Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 287; Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 331; einschränkend Maier, Marktortanknüpfung im internationalen Kartelldeliktsrecht, 2011, S. 377, 383 f.; Tzakas, Die Haftung für Kartellrechtsverstöße, 2011, S. 573 f.; Wurmnest, EuZW 2012, 933, 939). Eine solche zusätzliche Voraussetzung würde die vom Unionsrecht geforderte effektive Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen beeinträchtigen. Dabei kann zum jetzigen Zeitpunkt dahinstehen, ob insoweit eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV erforderlich wäre (vgl. Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 331). Denn die Klägerin stützt sich für den Zeitraum ab dem 11. Januar 2009 auf deutsches Recht. Ob und gegebenenfalls in welchen Verfahren die Frage, ob dies zutreffend ist, erheblich wird, wird erst nach Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 4 RDG (siehe unten Rn. 76 bis 82) sowie nach der sodann erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Klage und Verfahrenstrennung beantwortet werden können.

(d)

70 Soweit die Klägerin durch ihre Tätigkeit im Ausland ansässige Zedenten angeworben und diese durch ihr allein auf die Anwendung deutschen Sachrechts ausgerichtetes Geschäftsmodell veranlasst hat, mit der Geltendmachung der auf deutsches Sachrecht gestützten Schadensersatzansprüche zugleich Ansprüche aufzugeben, die ihnen wegen desselben Sachverhalts die in ihrem jeweiligen Sitzstaat geltende Rechtsordnung gewährt und die unter Umständen für sie günstiger oder besser durchsetzbar sind, unterliegt sie aufgrund der von ihr im Inland entfalteten Tätigkeit zwar gemäß § 1 Abs. 1 RDG dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Ihre Tätigkeit ist aber nicht auf eine Beratung im ausländischen Sachrecht gerichtet. Ob ein im Ausland ansässiger Kunde den dem deutschem Sachrecht unterstellten Dienstleistungsvertrag mit der Klägerin abschließt und die Ansprüche abtritt, ist nach der vertraglichen Gestaltung allein von ihm zu prüfen und zu entscheiden. Mögliche in Bezug auf Rechtsdienstleistungen existierende Schutzvorschriften ausländischen Rechts, die - spiegelbildlich zum Rechtsdienstleistungsgesetz - in Verbindung mit Art. 9 Rom I-VO zur Unwirksamkeit der Abtretungserklärungen der im Ausland ansässigen Zedenten führen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

b)

71 Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine sich aus der Heterogenität der abgetretenen Ansprüche ergebende strukturelle Interessenkollision und einen damit einhergehenden Verstoß gegen § 4 Satz 1 RDG (gleichlautend § 4 RDG in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung; beide Fassungen nachfolgend § 4 Satz 1 RDG) verneint.

aa)

72 Nach § 4 Satz 1 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Rechtsdienstleister tätig werden, wenn ihre aus dem Auftrag folgenden Pflichten mit solchen Pflichten kollidieren könnten, denen sie aus anderen Rechtsverhältnissen unterliegen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es hingegen nicht, dass der einzelne Rechtsuchende mit seinen individuellen Erfolgsaussichten im Mittelpunkt der Tätigkeit von Inkassodienstleistern steht (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2023, BT- Drucks. 19/27673, S. 61). Eine Bündelung mehrerer (gleichgerichteter) Ansprüche ist mithin nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist vielmehr, ob hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung unmittelbar gefährdet wird, sie also durch eine andere Leistungspflicht zum Nachteil des jeweils Rechtsuchenden beeinflusst werden kann (BGHZ 224, 89 Rn. 200; vgl. Grunewald/Römermann in BeckOK RDG, Stand 1. April 2025, § 4 Rn. 24). Das ist bei im Grundsatz gleichartigen Schadensersatzforderungen in der Regel nicht der Fall, weil die Interessen sowohl des Inkassodienstleisters als auch aller Auftraggeber gleichermaßen darauf gerichtet sind, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erreichen, und die bloße Möglichkeit des Missbrauchs durch den Inkassodienstleister keine strukturelle Interessenkollision begründet. Unterschieden hinsichtlich der Durchsetzungsaussichten lässt sich durch eine entsprechende Gruppierung der Ansprüche Rechnung tragen (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 55; BGHZ 234, 125 Rn. 51 - financialright).

bb)

73 Danach ergibt sich aus den zwischen der Klägerin und den einzelnen Zedenten abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss der Dienstleistungs- und Abtretungsvereinbarungen im Jahr 2017 keine strukturelle Interessenkollision im Hinblick auf die der Klägerin jeweils gegenüber den anderen Zedenten vertraglich obliegenden Leistungspflichten.

(1)

74 Zwar kann - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einem Verfahren grundsätzlich die Gefahr einer Interessenkollision begründen. Das kann nicht nur im Verhältnis zwischen Erst- und Zweiterwerber, sondern auch im Verhältnis Leasinggeber und -nehmer gelten, wenn aufgrund der Gestaltung des Leasingvertrags ein Teil des Schadens beim Leasinggeber verbleibt (vgl. BGH, WuW 2025, 426 Rn. 37, 47 - LKW-Kartell VI; siehe oben Rn. 51). Soweit das klagende Inkassounternehmen gehalten ist, zur Kalkulation vorzutragen, könnte es daher in einen strukturellen Interessen- und Pflichtenwiderspruch geraten. Ein solcher könnte auch daraus folgen, dass sich die Ansprüche unmittelbarer und mittelbarer Abnehmer zumindest teilweise gegenseitig ausschließen, weil letztere eine Schadensweiterwälzung voraussetzen. Ein klagender Inkassodienstleister, der Ansprüche verschiedener Marktstufen bündelt, müsste sich daher einerseits in Bezug auf die Ansprüche der mittelbaren Abnehmer auf den Standpunkt stellen, der Schaden sei weitergewälzt worden, und andererseits für die Ansprüche der unmittelbaren Abnehmer eine Weiterwälzung in Abrede stellen. Entsprechendes kann sich zudem aus dem Umstand ergeben, dass die Klägerin derart heterogene Ansprüche gebündelt hat, dass die Erfolgsaussichten besonders aussichtsreicher Ansprüche durch die Verbindung mit weniger aussichtsreichen Ansprüchen insbesondere bei einem möglichen Vergleichsschluss (Ziffer 1.7 und 4.1 der Dienstleistungsvereinbarungen) gefährdet werden (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 55; BGHZ 234, 125 Rn. 51 - financialright; WM 2022, 2240 Rn. 22), sowie dass aufgrund der schieren Vielzahl an gebündelten Ansprüchen der Blick für die Besonderheiten des Einzelfalls verloren gehen kann (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29).

(2)

75 Das kann aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Nichtigkeit der Abtretungen führen, weil sich die Klägerin in Ziffer 1.3 der Dienstleistungsvereinbarungen zur Bündelung gleichartiger Ansprüche verpflichtet hat (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 53 - financialright) und daher die Gefahr von Interessenkollisionen bei der erforderlichen Aufteilung zur Vorbereitung der Verfahrenstrennung wird ausschließen müssen. Darauf, ob die für die Klägerin handelnden Personen zum Zeitpunkt der Abtretung beabsichtigt haben, eine unzulässige Bündelung vorzunehmen - wie von der Revision als übergangen gerügt ist -, kommt es angesichts der noch vorzunehmenden Trennung schon deshalb nicht an, weil die jedem Dienstleistungsvertrag innewohnende Gefahr eines Missbrauchs nicht zu seiner Unwirksamkeit führt, wenn sie sich verwirklicht. Anderenfalls würden die Rechtsuchenden schutzlos gestellt und hätten keine Möglichkeit, das klagende Inkassounternehmen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Soweit die Klägerin mithin unzulässig heterogene Ansprüche gebündelt hat, wird sie unterschiedlichen Durchsetzungsaussichten und möglichen Interessenkollisionen bei der gebotenen Aufteilung der Verfahren Rechnung tragen müssen und damit zugleich ihren vertraglichen Pflichten aus Ziffer 1.3 der Dienstleistungsverträge nachzukommen haben (siehe Rn. 90).

c)

76 Eine sich aus § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 RDG ergebende Nichtigkeit der Abtretungen aufgrund einer aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 folgenden strukturellen Interessenkollision kann indes auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt (§ 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO) - verfahrensfehlerhaft Vortrag der Beklagten dazu übergangen (§ 286 ZPO) und zudem unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 61 ZPO zurückgewiesen. Es hat daher auf unzutreffender Tatsachengrundlage den Antrag der Beklagten abgelehnt, die Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO anzuordnen. Auf die weiteren Revisionsrügen wegen der Verletzung der Hinweispflicht (§ 139 Abs. 2 ZPO) und wegen der unterbliebenen Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO kommt es somit nicht mehr an.

aa)

77 Nach § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Vorlage im Besitz einer Partei befindlicher Urkunden anordnen, auf die sich die andere Partei bezogen hat. Anders als im Fall des § 423 ZPO reicht dazu die Bezugnahme der beweispflichtigen Partei auf Urkunden aus, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Gegenpartei befinden. In einem solchen Fall liegt in der Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO keine prozessordnungswidrige Ausforschung des Prozessgegners. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Daher darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum Zweck bloßer Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 20; Beschlüsse vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 25; vom 26. März 2019 - VI ZR 163/17, MDR 2019, 825 Rn. 15; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 15. Mai 2001, BT-Drucks. 14/6036, S. 121).

bb)

78 Die Beklagte zu 2 hat, wie die Revision zu Recht aufzeigt, bereits erstinstanzlich im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 vorgetragen, weil die Klägerin geltend mache, bei einer etwaigen Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung werde die Prozessstrategie für das vorliegende Verfahren offengelegt, gestehe sie zu, sich gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einer bestimmten Prozessführung verpflichtet zu haben; dementsprechend sei sie nicht mehr frei, die Rechtsdienstleistungen gegenüber den Zedenten allein in deren Interesse zu erbringen. Dies hat sie in der Berufungsinstanz wiederholt. Dem hat sich die Beklagte zu 3 - wie die Revision zutreffend rügt - in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 24. März 2022 angeschlossen. Die Beklagte zu 5 hat, wie die Revision zu Recht geltend macht, bereits in erster Instanz im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 behauptet, die Klägerin sei aufgrund ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Prozessfinanzierer nicht berechtigt, im Interesse einzelner Zedenten einen Vergleich abzuschließen. Das hat das Berufungsgericht (vollständig) übergangen und zu Unrecht angenommen, die erstinstanzlichen Darlegungen der Beklagten beschränkten sich im Wesentlichen auf ein Bestreiten des Vortrags der Klägerin und bestünden nur in pauschalen und vagen Aussagen, ohne konkrete Anhaltspunkte zu liefern. Ferner zu Unrecht hat es den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 531 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen und dabei verkannt, dass er - nachdem der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zu 2 den anderen Streitgenossen gemäß § 61 ZPO zuzurechnen war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2015 - VI ZR 179/13, NJW 2015, 2125 Rn. 14) - in der Berufung nicht als neu hätte angesehen werden dürfen.

cc)

79 Zu Recht macht die Revision daher geltend, es liege ein schlüssiger Vortrag der Beklagtenseite vor; die vermissten konkreten Anhaltspunkte seien dem Vortrag der Klägerin zu den aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung sich ergebenden Prozessstrategien selbst zu entnehmen. Insbesondere in der Zusammenschau mit dem weiteren Vortrag der Klägerin, sie dürfe nach der Prozessfinanzierungsvereinbarung keinen Vergleich mit den Beklagten über einzelne Ansprüche abschließen, sofern dies ihre Fähigkeit, die übrigen Ansprüche geltend zu machen, den Anspruch des Prozessfinanzierers auf den Anteil an der Erfolgsbeteiligung der Klägerin oder den Erstattungsanspruch über die Vertragskosten von 35.000 € beeinträchtige, ist damit von den Beklagten ausreichend dargelegt, dass sich aus der am 25. April 2017 geschlossenen Vereinbarung eine bereits zum Zeitpunkt der Abtretungen bestehende strukturelle Interessenkollision und mithin eine Unwirksamkeit der Abtretungen gemäß § 4 Satz 1 RDG in Verbindung mit § 134 BGB ergeben könnte.

(1)

80 Mit der Beteiligung von Prozessfinanzierern können Gefahren verbunden sein, wenn der Inkassodienstleister in erster Linie bemüht ist, deren finanzielle Interessen zu bedienen, und aus diesem Grund die Rechtsdienstleistung für die Rechtsuchenden nicht mehr ordnungsgemäß erbringt (allgemein zu § 4 RDG siehe Rn. 72). Vor dieser Gefahr soll, neben den strafrechtlichen Vorschriften zu Untreue und Betrug, § 4 RDG schützen (BT-Drucks. 19/27673, S. 19). Allerdings sind die Interessen der Klägerin, der Zedenten und des Prozessfinanzierers grundsätzlich gleichgerichtet, nämlich darauf, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erzielen. Eine die Anwendung des § 4 RDG aF rechtfertigende strukturelle Interessenkollision kann aber vorliegen, wenn die dem Inkassodienstleister gegenüber den einzelnen Auftraggebern obliegende Pflicht zur möglichst effektiven Durchsetzung ihrer Ansprüche mit einer Vertragspflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einem möglichst gewinnbringenden Vorgehen kollidiert (BGHZ 234, 125 Rn. 49 ff, 57 - financialright). Stehen prozessfinanzierenden Dritten über reine Informationsrechte hinaus auch Einflussmöglichkeiten zu, ist für jeden Einzelfall durch Würdigung aller wesentlichen Umstände zu bestimmen, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt, so zum Beispiel, wenn der Prozessfinanzierer mit dem Schuldner außergerichtliche Verhandlungen führen darf oder der Prozessfinanzier Vetorechte im Hinblick auf Verfahrenshandlungen hat. Theoretische oder inhaltlich unbedeutende Einflussmöglichkeiten können eine solche Gefährdung allerdings nicht begründen (BT-Drucks. 19/27673, S. 40).

(2)

81 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine solche - nach den vorstehenden Maßstäben - erhebliche Interessenkollision sich aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung ergeben könnte, haben die Beklagten nach dem Ausgeführten schlüssig und angesichts des eigenen Vorbringens der Klägerin zu ihren Verpflichtungen nicht lediglich ins Blaue hinein vorgetragen. Mehr kann von ihnen nicht verlangt werden, da ihnen die Vereinbarung nicht bekannt ist. Auf den im Verfahren nachgereichten sogenannten Side Letter vom 13. Oktober 2021 kommt es dabei schon deshalb nicht an, weil für die Frage eines im Jahr 2017 bestehenden strukturellen Interessenkonflikts ausschließlich der Prozessfinanzierungsvertrag vom 25. April 2017 maßgeblich ist (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 53 - financialright). Ob sich aus einer etwa bereits bei Vornahme der Abtretungen aufgrund der Verpflichtungen der Klägerin aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung vorliegenden Interessenkollision gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 RDG die Nichtigkeit der Abtretungen ergibt, kann nur bei Kenntnis der Vereinbarung beurteilt werden; dies ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht unabhängig vom Inhalt der Vereinbarung ausgeschlossen (vgl. BGHZ 224, 89 Rn. 77, 89 ff., 103, 187; BGH, Urteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 60; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162/22, juris Rn. 17; vom 7. August 2024 - VIa ZR 930/23, NJW 2024, 3299 Rn. 18; BT-Drucks. 19/27673, S. 40; Remmertz in Krenzler/Remmertz, aaO, § 4 Rn. 35; Deckenbrock in Deckenbrock/Henssler, aaO, § 4 Rn. 32 f.; vgl. zu § 3 RDG ferner BGH, Urteile vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; NJW-RR 2017, 410 Rn. 17 f.).

dd)

82 Das Berufungsgericht hat zudem zwar zutreffend zugrunde gelegt, dass bei der Ermessensentscheidung nach § 142 Abs. 1 ZPO auch die Belange des Geheimnisschutzes zu berücksichtigen sind. Es hat aber nicht in den Blick genommen, dass sich § 13b Abs. 1 Nr. 2 RDG, wonach der Inkassodienstleister einem Verbraucher den Inhalt eines Prozessfinanzierungsvertrags mitzuteilen hat, entnehmen lässt, dass das Gesetz den Geheimhaltungsinteressen des klagenden Inkassounternehmers in Bezug auf den Prozessfinanzierungsvertrag kein besonders hohes Gewicht beimisst. Nicht berücksichtigt hat es ferner, dass die im Jahr 2024 fortwährende Geheimhaltungsbedürftigkeit einer sich aus der Vereinbarung ergebenden (behauptet) bloßen Prozessstrategie ohne irgendwie geartete rechtliche Bindungen der Klägerin gegenüber dem Prozessfinanzierer aus dem Jahr 2017 einer überzeugenden Begründung bedurft hätte, die bisher nicht ersichtlich ist.

d)

83 Entgegen der Revision zu Recht hat das Berufungsgericht demgegenüber eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen gemäß § 138 BGB verneint. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - X ZR 3/20, NJW 2022, 3147 Rn. 31). Widerspricht das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach den grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 - II ZR 426/17, NJW 2019, 3636 Rn. 24). Hierbei ist der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich (BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14). Je nach Einzelfall kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination mehrerer Elemente und deren Summenwirkung ergeben (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - III ZR 60/11, MDR 2012, 333 Rn. 20). Nach dieser Maßgabe ergibt sich eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen weder aus einer etwaig unzulässigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos noch im Hinblick auf die Erfolgsbeteiligung der Klägerin.

aa)

84 Eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos käme nur dann in Betracht, wenn alleiniges Ziel der Abtretung die Geltendmachung der Forderung durch eine vermögenslose Gesellschaft wäre. Das ist hier nicht der Fall. Ziel der Abtretungen war nicht nur die Verlagerung des Prozesskostenrisikos auf die möglicherweise finanziell unzureichend ausgestattete Klägerin, sondern eine im Grundsatz zulässige und im Interesse der Zedenten wünschenswerte Bündelung und gemeinsame gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (siehe Rn. 26, 27, 41). Bereits dies schließt eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen aus. Niemand hat Anspruch darauf, nur von einem zahlungskräftigen Prozessgegner verklagt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 156 [juris Rn. 15]). Entgegen der Revision führt daher auch die von der Klägerin beworbene Verlagerung der Risiken des Schadensersatzprozesses von den Zedenten auf die Klägerin sowie der Umstand - was zugunsten der Revision unterstellt werden kann -, dass die Klägerin und ihr Prozessfinanzierer zum Zeitpunkt der Abtretungen nicht in der Lage waren, etwaige Prozesskosten im Fall des Unterliegens vollständig zu erstatten, nicht zur Sittenwidrigkeit (vgl. Stadler, JZ 2014, 613, 619; dies., WuW 2018, 189, 191 Fn. 55; Fest, WM 2015, 705, 711; Fries, AcP 221 (2021), 108, 120; Krüger, WuW 2025, 265, 266). Zudem wäre eine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Zedenten von den tatsächlichen Umständen bei Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 310/88, ZIP 1990, 103, 105 [juris Rn. 20]; vom 16. Juli 2019 - II ZR 426/17, NJW 2019, 3635 Rn. 25, jew. mwN). Auf die von der Revision dazu erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagten entsprechend § 110 Abs. 1 ZPO von der Klägerin eine Prozesskostensicherheit verlangen können (vgl. Fest, WM 2015, 705, 712; Stadler, WuW 2018, 189, 194; Gsell/Meller-Hannich/Stadler, JZ 2023, 989, 994; Domej, Effektive Zivilrechtsdurchsetzung: Zugang zur Justiz, Prozessfinanzierung, Legal Tech - Welcher rechtlicher Rahmen empfiehlt sich, Gutachten A zum 74. DJT, 2024, S. 53; Riehm, NJW 2024, 2713 Rn. 2; Krüger, WuW 2025, 265, 266; ähnlich auch Thole, ZWeR 2015, 93, 107).

bb)

85 Die Abtretungen sind auch nicht wegen einer sittenwidrigen Überhöhung der Erfolgsbeteiligung der Klägerin unwirksam. Dass die Klägerin sich ihre vereinbarte Erfolgsprovision unter Ausnutzung einer Zwangslage oder ähnlichem gemäß § 138 Abs. 2 BGB hat gewähren lassen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 158 f. mwN [juris Rn. 12 f.]; vom 21. April 2022 - I ZR 214/20, GRUR 2022, 1158 Rn. 23 mwN - Dr. Stefan Frank), legt die Revision weder dar, noch ist dies ersichtlich (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29, 33; WM 2023, 2344 Rn. 36 - Die Freien Brauer; vgl. auch Morell, JZ 2019, 809, 812). Auch eine Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Erfolgsprovision in Höhe von 33 % ist beim Sammelklage-Inkasso in Deutschland allgemein nicht marktunüblich (vgl. BGHZ 224, 89 Rn. 5; BGHZ 230, 255 Rn. 3; BGHZ 234, 125 Rn. 3 - financialright; Lieberknecht, ZIP 2024, 1421, 1426; Domej, aaO, S. 40) und auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Klägerin verbleibt insbesondere im Hinblick auf den Nachweis des konkreten Schadens ein nicht unerhebliches Prozessrisiko (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2017 - 19 U 1807/17, WM 2018, 426, 428 [juris Rn. 29]; Dethloff, NJW 2000, 2225, 2229; Gsell/Meller-Hannich/Stadler, JZ 2023, 989, 996 f.). Die Zedenten profitieren von der gebündelten Geltendmachung ihrer Ansprüche unter Freistellung von den Prozesskosten und den Kosten für die vorgerichtlichen ökonomischen Sachverständigengutachten. Dass die Klägerin gemäß Ziffer 1.6 der Dienstleistungsvereinbarungen berechtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchsetzung des jeweiligen Anspruchs nicht mehr weiterzuverfolgen, fällt vor diesem Hintergrund nicht ins Gewicht. Soweit die Revision sich ferner auf eine behauptete Umgehung des Verbots des berufsrechtlich unzulässigen Erfolgshonorars durch die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin stützt, haben die von ihr vorgetragenen und von der Klägerin bestrittenen neuen Tatsachen für das Revisionsverfahren außer Betracht zu bleiben (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 13); das Berufungsgericht wird sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren damit auseinanderzusetzen haben.

III.

86 Danach ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1.

87 Das Berufungsgericht wird zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen erneut über die Anordnung der Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 zu entscheiden haben.

a)

88 Dagegen spricht nicht, dass grundsätzlich in die Sachprüfung erst eingetreten werden darf, wenn feststeht, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Eine mögliche Trennung des Verfahrens mit vorheriger Auflage an die Klägerin, die bei Nichterfüllung zur Unzulässigkeit der Klage führen würde, hat gerade die Funktion zu verhindern, dass Gegner und Gericht durch die rechtsmissbräuchliche Klage belastet werden. Dem würde es widersprechen, wenn zunächst in jedem Fall zur Klärung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage ihre Aufteilung erfolgen müsste, auch wenn sich ihre Unbegründetheit aufgrund einer alle Ansprüche betreffenden vorrangigen Tatsachen- oder Rechtsfrage erweisen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1995 - KVR 25/94, BGHZ 130, 390, 399 f. [juris Rn. 47] - Stadtgaspreise; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65/95 ua, NJW 1997, 649 f. [juris Rn. 20]).

b)

89 Bei der Prüfung der Vorlagepflicht wird es nicht auf die Frage ankommen, ob dafür nach § 89d Abs. 4 GWB Einschränkungen bestehen. Nach dieser Vorschrift findet § 142 ZPO in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Abs. 1 GWB nur Anwendung, soweit in Bezug auf die vorzulegende Urkunde oder den vorzulegenden Gegenstand auch ein Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln nach § 33g GWB gegen den zur Vorlage Verpflichteten besteht. Bei der Prozessfinanzierungsvereinbarung handelt es sich aber nicht um ein Beweismittel, das für die Verteidigung gegen einen auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach § 33a Abs. 1 GWB erforderlich ist (§ 33g Abs. 2 GWB). Mit dieser Urkunde beabsichtigen die Beklagten den Nachweis der Unwirksamkeit der Abtretungen der Zedenten gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 RDG und mithin des Fehlens der für die Geltendmachung aller Ansprüche erforderlichen Aktivlegitimation der Klägerin zu erbringen, nicht aber den Nachweis einer fehlenden Tatbestandsvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 33a Abs. 1 GWB dem Grunde oder der Höhe nach (vgl. BGH, WRP 2023, 1098 Rn. 19 - Vertriebskooperation im SPNV; Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. November 2016, BT-Drucks. 18/10207, S. 62; Bach in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 33g GWB Rn. 70; Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, Kartellrecht, § 33g GWB Rn. 22; Hempel in BeckOK KartellR, Stand 1. Januar 2026, § 33g GWB Rn. 15 ff.; Preuß in LMRKM, Kartellrecht, 5. Aufl., § 33g GWB Rn. 46; Bosch in Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl., § 33g Rn. 12; aA Makatsch/Kacholdt in MünchKommWettbR, 4. Aufl., § 33g GWB Rn. 60; Berg/Mäsch, Deutsches und Europäisches Kartellrecht, 5. Aufl., § 33g GWB Rn. 21 f.; Preuß in Kersting/Podszun, 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 10 Rn. 41). Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rechtsdienstleistungsverträge und der daran anknüpfenden Abtretungen wird das Berufungsgericht vorliegend deutsches Sachrecht anwenden können. Dies ergibt sich aus der getroffenen Rechtswahl in Ziffer 9.3 der Dienstleistungsvereinbarungen und Ziffer 5 der Abtretungsvereinbarungen in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO sowie Art. 14 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO.

2.

90 Sollte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin nach Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung erneut bejahen, wird es sodann nach pflichtgemäßem Ermessen eine (Zwischen-)Entscheidung mit dem Ziel der Verfahrenstrennung zu treffen haben. Es kann der Klägerin aufgeben, innerhalb einer bestimmten Frist von nicht mehr als einem halben Jahr die Vorbereitung der Trennung der Verfahren durch Einreichung neuer Schriftsätze nach bestimmten Vorgaben herbeizuführen und dabei anordnen, dass diese lediglich deckungsgleiche Auszüge aus den bisherigen Schriftsätzen darstellen dürfen. Dabei dürfte etwa in Betracht kommen, eine Aufteilung nach konzernverbundenen Zedenten sowie nach in den verschiedenen Ländern ansässigen Zedenten anzuordnen, sofern es sich dabei nicht um mit in anderen Ländern ansässigen konzernverbundene Zedenten handelt, und für nicht konzernverbundene Zedenten möglicherweise eine Höchstzahl der in einem Verfahren zusammenzufassenden Beschaffungsvorgänge vorzugeben (zu den Grenzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65/95 ua, NJW 1997, 649 f. [juris Rn. 19 f.]). Es wird erforderlich sein, die unterschiedlichen Durchsetzungsaussichten sowie die Gefahr von Interessenkollisionen in den Blick zu nehmen und die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einem Verfahren zu untersagen, um Verstöße gegen § 4 RDG auszuschließen. Es könnte ferner in Betracht kommen, der Klägerin eine Systematisierung der Beschaffungsvorgänge nach zeitlichen und sachlichen Kriterien aufzugeben, wie etwa die Zusammenstellung von Beschaffungsvorgängen, bei denen übereinstimmende Vertragsmuster verwendet worden sind. Solche Vorgaben könnten zur Aufteilung des Verfahrens in eine größere Zahl handhabbarer Verfahren führen, deren Entscheidung - bei einer möglichen Verteilung auf mehrere Spruchkörper und einer Systematisierung durch die Klägerin - sodann in angemessener Zeit möglich erscheint. Auch bei einer solchen Aufteilung kann die Klägerin die Streitwertbegrenzung gemäß § 39 Abs. 2 GKG beziehungsweise die Gebührendegression in erheblicher Weise für sich nutzbar machen, das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko dadurch auf ein angemessenes Maß zurückführen und dem sogenannten rationalen Desinteresse entgegenwirken, das einzelne, vor allem kleinere Unternehmen, die lediglich wenige Lastkraftwagen beschafft haben, an einer Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche hindern könnte.

Roloff  

Tolkmitt  

Picker

RinBGH Dr. Vogt-Beheim

ist aus technischen Gründen

an der Signatur gehindert

Holzinger  

Roloff

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