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I ZR 182/22
I ZR 182/22
Aktenzeichen
I ZR 182/22
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
18. Dezember 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
1Der Antrag ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 30. Oktober 2003 - I ZR 176/01, GRUR 2004, 271 [juris Rn. 2], jeweils mwN). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1990 - IX ZR 257/88, juris Rn. 2), liegt nicht vor.
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Odörfer
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