2 Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Mit dem Anerkenntnis der Kostenlast hat sich die Beklagte freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. In diesem Fall ist nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgten Ansprüche bis zur Erledigungserklärung begründet waren oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - VI ZR 544/13, juris Rn. 4 mwN; MünchKomm.ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91a Rn. 57 mwN; zu übereinstimmenden Kostenanträgen nach Vergleich vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - I ZR 81/07, juris Rn. 2).
Koch Schwonke Feddersen
Schmaltz Odörfer