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I ZB 94/25
I ZB 94/25
Aktenzeichen
I ZB 94/25
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
19. Januar 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2025 auszulegende Eingabe vom 7. Januar 2026 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
I.
1Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).