I ZB 92/22
I ZB 92/22
Aktenzeichen
I ZB 92/22
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
03. Januar 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 21. Juni 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

I.

2 Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

II.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

Pohl     

Schmaltz

Odörfer     

Wille     

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