1 Der Senat legt die Eingabe des Schuldners vom 18. April 2023 als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO gegen den Senatsbeschluss vom 6. März 2023 aus, weil der Schuldner unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 3/22, juris Rn. 1 mwN).