2 Das Rechtsmittel der Schuldner vom 5. Januar 2023 ist, da der Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2023 nicht anfechtbar ist, als Gegenvorstellung und als Anhörungsrüge auszulegen. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht in seinen beiden Schreiben vom 2. und 16. Oktober 2023 und der Senat in dem vorgenannten Senatsbeschluss ausgeführt hat, ist der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 30. August 2023 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht anfechtbar.