3 Der Streitwert für eine Klage auf Duldung der Wegnahme eines Stromzählers wird von der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO auf die Höhe der durch den beklagten Kunden an den Versorger zu zahlenden Abschläge für sechs Monate festgesetzt (zum Verfahren der einstweiligen Verfügung vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. November 2018 - 15 W 61/18, JurBüro 2019, 138 [juris Rn. 10] mwN auch zum Klageverfahren). Dieser (Hauptsache-)Wert wird nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG regelmäßig auch als Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren angesetzt (vgl. Gierl in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 25 Rn. 23 mwN). Im Streitfall ist der vom Amtsgericht im Hauptsache- und Vollstreckungsverfahren zugrunde gelegte Streitwert von 540 € daher mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch als Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.