I ZB 68/20
Gegenstand Zwangsvollstreckung: Streitwertfestsetzung für Duldung der Wegnahme eines Stromzählers im Rechtsbeschwerdeverfahren
Aktenzeichen
I ZB 68/20
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
10. Oktober 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 540 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat sich auf den vorinstanzlichen Streitwert von 540 € bezogen; der Schuldner hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

2 Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).

III.

3 Der Streitwert für eine Klage auf Duldung der Wegnahme eines Stromzählers wird von der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO auf die Höhe der durch den beklagten Kunden an den Versorger zu zahlenden Abschläge für sechs Monate festgesetzt (zum Verfahren der einstweiligen Verfügung vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. November 2018 - 15 W 61/18, JurBüro 2019, 138 [juris Rn. 10] mwN auch zum Klageverfahren). Dieser (Hauptsache-)Wert wird nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG regelmäßig auch als Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren angesetzt (vgl. Gierl in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 25 Rn. 23 mwN). Im Streitfall ist der vom Amtsgericht im Hauptsache- und Vollstreckungsverfahren zugrunde gelegte Streitwert von 540 € daher mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch als Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

IV.

4 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Odörfer

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