I ZB 66/23
I ZB 66/23
Aktenzeichen
I ZB 66/23
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
07. November 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 11. Oktober 2023 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 6. Oktober 2023 wird verworfen.

Sein Antrag, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts aus.

II.

2 Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2021 - I ZB 48/23, juris Rn. 4 mwN.). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, so dass die Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet (§ 78b Abs. 1 ZPO).

III.

3 Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch     

Löffler     

Schwonke

Feddersen     

Odörfer     

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