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Aktenzeichen | I ZB 65/25 |
Gericht | BGH 1. Zivilsenat |
Datum | 10. Februar 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
1 Der Senat hat mit Beschluss vom 6. November 2025 die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren tätige Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
2 Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
3 Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich in dem vorliegenden Verfahren der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die vom Schuldner zu erwirkende Handlung für die Gläubigerin hat. Das Amtsgericht, das die von der Gläubigerin beantragte einstweilige Verfügung erlassen hat, hat den Streitwert mit 1.000 € bemessen. Eine darüber liegende Wertfestsetzung ist nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG ausgeschlossen, weil der Gegenstandswert durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt ist. Es erscheint jedoch angemessen, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren in derselben Höhe festzusetzen.
4 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
Schwonke