I ZB 6/23
I ZB 6/23
Aktenzeichen
I ZB 6/23
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
31. Mai 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

II.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

III.

3 Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch     

Löffler     

Schwonke

Feddersen     

Odörfer     

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.