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I ZB 44/22
I ZB 44/22
Aktenzeichen
I ZB 44/22
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
05. September 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen. Kosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
1.
1Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).