I ZB 44/22
I ZB 44/22
Aktenzeichen
I ZB 44/22
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
05. September 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen. Kosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
1.

1 Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

2.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

3.

3 Der Schuldner kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch     

Feddersen     

Pohl   

Schmaltz     

Wille     

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