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Aktenzeichen | I ZB 28/24 |
Gericht | BGH 1. Zivilsenat |
Datum | 17. Juni 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 27. Februar 2024 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
1 Das gegen den genannten Beschluss des Beschwerdegerichts eingelegte, als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht statthaft. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2024 - I ZB 10/24, juris Rn. 2).
2 Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in Kostenansatzsachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.
3 Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch | Pohl | Schmaltz | ||
Odörfer | Wille |