2 Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2026 - I ZB 108/25, juris Rn. 1 mwN), hat keinen Erfolg.
3 Der Kostenansatz vom 6. Mai 2026 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 24. April 2026 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 72 € angefallen.