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I ZB 22/22
I ZB 22/22
Aktenzeichen
I ZB 22/22
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
13. Dezember 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Das als Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 19. Oktober 2022 auszulegende "Rechtsmittel/Beschwerde/Sachrüge" vom 22. November 2022 wird als unzulässig verworfen, weil es an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden sei (§ 69a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG). Eine im Gesetz nicht vorgesehene Gegenvorstellung kommt daneben nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2).
Der Beklagte und seine Prozessbevollmächtigten können nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Odörfer
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