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I ZB 17/11
GegenstandRechtsbeschwerde: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht
Aktenzeichen
I ZB 17/11
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
04. Mai 2011
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig - 3. Zivilkammer - vom 18. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN).
2Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
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