2 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist unstatthaft, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Dem Beklagten fehlt außerdem das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZB 115/19, juris Rn. 4 mwN). Maßgebend ist das Kosteninteresse. Das Interesse, durch die Heraufsetzung des Streitwerts die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache zu erreichen, begründet keine Beschwer (Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 68 GKG Rn. 11 "Kosteninteresse" und "Rechtsmittelzulässigkeit").