1 Die von der Beklagten nach der mit Beschluss des Senats vom 12. Mai 2023 verworfenen Anhörungsrüge erhobene weitere Anhörungsrüge ist unstatthaft und damit unzulässig. Eine weitere Anhörungsrüge ist ausgeschlossen (vgl.BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 50]; BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - I ZB 7/18, juris Rn. 3).