I ZB 108/25
I ZB 108/25
Aktenzeichen
I ZB 108/25
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
18. März 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs gemäß Kostenrechnung vom 26. Februar 2026 - Kassenzeichen 780026106701 - wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch ansonsten zulässige Erinnerung des Schuldners, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin oder der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - I ZB 77/25, juris Rn. 4 mwN), hat keinen Erfolg.

2 Der Kostenansatz trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2026 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 72 € angefallen. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Vorgaben des § 25 Abs. 2 KostVfg.

II.

3 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

III.

4 Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass der Senat in Zukunft vergleichbare - offensichtlich unzulässige, substanzlose oder rechtsmissbräuchliche - Eingaben nicht mehr bescheiden wird. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2017 - I ZB 14/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2018 - EnZB 9/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. April 2021 - III ZB 21/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 7. September 2021 - V ZB 49/21, juris Rn. 2 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 2 BvR 63/16, juris Rn. 3).

Wille

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