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Aktenzeichen | I ZB 108/22 |
Gericht | BGH 1. Zivilsenat |
Datum | 12. November 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.160 € festgesetzt.
1 Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin und des Schuldners haben beantragt, den Gegenstandswert für ihre anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
2 Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
3 Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.160 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG, § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GKG). Dies entspricht der Nettomiete für ein Jahr (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - I ZB 61/19, WuM 2020, 801 [juris Rn. 5]).
4 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
Odörfer