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Aktenzeichen | I ZA 9/22 |
Gericht | BGH 1. Zivilsenat |
Datum | 15. Dezember 2022 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2022 wird abgelehnt.
1 Mit Beschluss vom 14. September 2022 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
2 Für die von der Antragstellerin beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2022 besteht ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - I ZA 1/20, juris Rn. 3 mwN). Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 ist nicht statthaft. Der Senat ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag der Antragstellerin in der Sache zu prüfen.
3 Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
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Feddersen | Schmaltz |