I ZA 5/23
I ZA 5/23
Aktenzeichen
I ZA 5/23
Gericht
BGH 1. Zivilsenat
Datum
01. Mai 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1 Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2023 ist unzulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20, juris Rn. 1). Das beabsichtigte Rechtsmittel ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft, weil diese nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG nur gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts zum Oberlandesgericht eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - IX ZB 34/15, juris Rn. 2) und vorliegend das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entschieden hat.

Koch     

Löffler     

Schwonke

Feddersen     

Odörfer     

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