IX ZR 50/24
IX ZR 50/24
Aktenzeichen
IX ZR 50/24
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
23. Oktober 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Gegenvorstellung des Drittwiderbeklagten zu 1 gegen die Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 6. August 2025 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 6. August 2025 die Nichtzulassungsbeschwerde der Drittwiderklägerin auf deren Kosten verworfen und den Streitwert auf bis zu 750.000 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Drittwiderbeklagte zu 1, der sich im Verfahren vor dem Land- und dem Berufungsgericht als Rechtsanwalt selbst vertreten hat, im Wege der Gegenvorstellung und beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 991.312,31 € festzusetzen. Auf diesen Wert hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren festgesetzt. Der Drittwiderkläger ist der Auffassung, die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts binde das Revisionsgericht.

II.

2 Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Drittwiderbeklagte, der sich in den Vorinstanzen als Rechtsanwalt selbst vertreten hat, durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof im Streitfall beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 10 ff). Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet.

3 Der Streitwert in Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision, in denen das Verfahren ohne Antragstellung endet oder in denen innerhalb der gesetzlichen Frist für die Rechtsmittelbegründung keine Rechtsmittelanträge gestellt werden, bemisst sich nach der Beschwer des Rechtsmittelführers durch die angefochtene Entscheidung (§ 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG). Über die Höhe der Beschwer hat das Rechtsmittelgericht selbst zu befinden. An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (stRspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, NJW-RR 2022, 1223 Rn. 2 mwN). Im Übrigen ist ein Rechtsmittelgericht an eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schon deshalb nicht gebunden, weil es gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt ist, den Streitwert für das Verfahren vor dem Ausgangsgericht abzuändern. Im Streitfall sind in den Streitwert des Berufungsgerichts überdies Anträge eingeflossen, die in der Berufungsinstanz wieder zurückgenommen wurden und deshalb beim Bundesgerichtshof nicht angefallen sind.

4 Die Höhe des festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus der Addition des vor dem Berufungsgericht unter Ziffer II. gestellten Zahlungsantrags und der Summe der unter Ziffer III. mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffenen titulierten Forderungen. Dem unter Ziff. IV. gestellten Antrag auf Herausgabe der dort bezeichneten Titel kommt kein eigener wirtschaftlicher Wert zu, da dieselben Titel zugleich mit der Vollstreckungsgegenklage unter Ziff. III. angegriffen wurden.

Schoppmeyer                    Schultz                    Selbmann

                       Harms                      Kunnes

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