IX ZR 23/24
IX ZR 23/24
Aktenzeichen
IX ZR 23/24
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
04. Februar 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 600.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2 Die Beschwerde deckt keine zulassungsrelevanten Fehler im Zusammenhang mit der die Klageabweisung selbständig tragenden Verneinung der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für den Abschluss des Vergleichs auf. Daher kommt es auf die Angriffe der Beschwerde gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Schaden nicht an. Insoweit ist anerkannt, dass der Besteller eines Werks die Möglichkeit hat, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen. Dem Besteller bleibt bei Veräußerung der Sache überdies die Möglichkeit, den Schaden nach einem den konkreten Mindererlös übersteigenden Minderwert zu bemessen, wenn er nachweist, dass der erzielte Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache übersteigt (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 27 ff).

3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schoppmeyer Schultz Selbmann

Harms Kunnes

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