IX ZR 159/22
IX ZR 159/22
Aktenzeichen
IX ZR 159/22
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
24. April 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Rubrums im Beschluss des Senats vom 14. September 2023 im Hinblick auf eine behauptete Namensänderung der Gesellschaft und ein Ausscheiden von Rechtsanwalt     R.    als deren Vertreter wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1 Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil und entsprechend solche in einem Beschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7) jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist nur statthaft, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - V ZR 225/17,FamRZ 2020, 1385 Rn. 3 mwN). Zulässig ist insoweit auch die Berichtigung der unrichtigen Bezeichnung eines gesetzlichen Vertreters (vgl. LAG München, MDR 1985, 170, 171; Musielak/Voit/Wolff, ZPO, 21. Aufl., § 319 Rn. 6).

2 Die vorgelegten Dokumente des C.     überzeugen den Senat nicht davon, dass zwischen der G.     LLP und der X.    LLP Identität besteht. Entsprechendes gilt für die Abberufung von Rechtsanwalt R.   als Vertreter der Beklagten. Bei der Würdigung kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass die behaupteten Veränderungen bereits im September und Oktober 2019 stattgefunden haben sollen, gegenüber den Vorinstanzen jedoch weder im laufenden Berufungsverfahren noch im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren eine Rubrumsberichtigung beantragt worden ist.

Schoppmeyer     

Möhring     

Röhl

Harms     

Weinland     

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