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IX ZR 112/11
GegenstandFälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung: Abdingbarkeit der gesetzlichen Regelung; konkludente Fälligkeitsvereinbarung
Aktenzeichen
IX ZR 112/11
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
18. September 2013
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen
Tenor
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2011, berichtigt durch Beschluss vom 13. Juli 2011, hinsichtlich der Beklagten zu 3 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Im Übrigen wird ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 114.866,06 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
3Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
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