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Aktenzeichen | IX ZR 103/22 |
Gericht | BGH 9. Zivilsenat |
Datum | 13. Dezember 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Antrag der Streithelferin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2023 wird abgelehnt.
1 Die Anhörungsrüge der Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat das als übergangen gerügte Vorbringen und die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).
2 Der Antrag der Streithelferin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Streithelferin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
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